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FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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277

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1947 Ausgegeben am 17. Februar 1947 8. Stück

2 5 . Bundesverfassungsgesetz: Nationalsozialistengesetz.

2 5 . Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der National-

sozialisten (Nationalsozialistengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK.

3. Verbotsgesetznovelle.

A b s c h n i t t I.

Das Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz) in der Fassung des Verfassungs- gesetzes vom 15. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 127 (1. Verbotsgesetznovelle), des Ver- fassungsgesetzes vom 16. November 1945, B. G. Bl. Nr. 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli 1946, B.G. Bl. Nr. 177, wird abgeändert wie folgt:

1. § 3, Abs. (2), entfällt. An seine Stelle treten folgende Bestimmungen:

„§ 3 a. Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit dem Tode und dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft:

1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzu- erhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten;

als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offi- ziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organi- sation;

2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;

3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und der Z. 2 bezeichneten Organisationen und Ver- bindungen durch Anwerbung von Mitgliedern,

Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmit- teln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähn- licher Weise die Tätigkeit einer solchen Organi- sation oder Verbindung ermöglicht oder unter- stützt;

4. wer für eine solche Organisation oder Ver- bindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Ein- richtungen zur Nachrichtenübermittlung her- stellt, sich verschafft oder bereithält.

§ 3 b. Wer an einer Organisation oder Ver- bindung der in § 3 a bezeichneten Art teil- nimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3 a strafbar ist, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren und mit dem Verfall des gesam- ten Vermögens bestraft.

§ 3 c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3 a und 3 b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Be- hörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet wer- den konnte, der Behörde entdeckt.

§ 3 d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach S 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffor- dert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbe- sondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherr- licht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren und mit dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft.

§ 3 e. (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Ver- brechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Straf- gesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit dem Tode und mit dem Verfall des gesamten Vermögens bestraft.

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(2)

278 Stück 8, Nr. 25.

(2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus ei- genem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschul- den erfährt, alles, was ihm von der Verab- redung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beab- sichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.

§ 3 f. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetze oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn ver- sucht oder vollbringt, wird mit dem Tod und mit dem Verfall des gesamten Vermögens be- straft.

§ 3 g. (1) Wer sich auf andere als die in den

§§ 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im national- sozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit. schwerem Kerker von 5 bis zu 10 Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft. Auch kann auf Vermögensverfall er- kannt werden.

(2) Wer von einem Unternehmen der in §§ 3 a, 3 b, 3 d oder 3 e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen ein- gelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216 St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit schwerem Kerker von 5 bis zu 10 Jah- ren bestraft."

2. § 4 hat zu lauten:

„§ 4. (1) Alle Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ge- biet der Republik Österreich haben und — wenn auch nur zeitweise — zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945

a) der NSDAP oder ihren Wehrverbänden SS oder SA oder

b) dem NS-Soldatenring oder dem NS-Offi- ziersbund angehört haben oder

c) Führer in den Wehrverbänden NSKK oder NSFK vom Untersturmführer oder Gleich- gestellten aufwärts oder Funktionäre in einer sonstigen Gliederung, Organisation oder in einem sonstigen angeschlossenen Verband von dem einem Ortsgruppenleiter der NSDAP entsprechenden Rang aufwärts oder Angehörige der Gestapo oder des SD waren,

werden in besonderen Listen verzeichnet.

Desgleichen werden verzeichnet

d) Verfasser von Druckschriften jedweder Art oder von Filmdrehbüchern, die von der beim Bundesministerium für Unterricht ge- bildeten Kommission wegen ihres national- sozialistischen Gehaltes als verbotene Werke erklärt wurden,

e) Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmun- gen, die nach amtlichen und gehörig be- legten Berichten der zuständigen Standes- vertretungen, der Gewerkschaften oder der Parteien von der im § 7 genannten Kom- mission für schuldig befunden wurden, tat- kräftig an der Erreichung der Ziele der NSDAP oder ihrer angeschlossenen Orga- nisationen mitgearbeitet, die Grundsätze des Nationalsozialismus unterstützt, für diese Propaganda gemacht oder national- sozialistische Organisationen oder ihre Tätigkeiten finanziert und durch eine die- ser Handlungen die Interessen eines unab- hängigen und demokratischen Österreich geschädigt zu haben.

(2) Als A n g e h ö r i g e r d e r N S D A P ist anzu- sehen, wer als Mitglied in diese Partei aufge- n o m m e n w o r d e n ist (Parteimitglied) oder w e r durch Aufnahme als P a r t e i a n w ä r t e r die A n w a r t - schaft auf die Parteimitgliedschaft u n d das R e c h t z u m vorläufigen T r a g e n des Parteiabzeichens erworben h a t (Parteianwärter).

(3) D i e D a u e r d e s die Registrierungspflicht b e - g r ü n d e n d e n Z u s t a n d e s , P a r t e i a u s z e i c h n u n g e n , F u n k t i o n e n sowie d i e b e s o n d e r e n m i t R e c h t s - folgen v e r b u n d e n e n U m s t ä n d e , i n s b e s o n d e r e auch die Z u g e h ö r i g k e i t zu einer b e s t i m m t e n Personengruppe (§ 17), sind in d e n Listen b e - sonders zu v e r m e r k e n .

(4) D u r c h V e r o r d n u n g k a n n b e s t i m m t w e r - den, welche Personen als F u n k t i o n ä r e im Sinn«

dieses Verfassungsgesetzes anzusehen sind.

(5) V o n d e r Verzeichnung gemäß A b s . (1) sind a u s g e n o m m e n :

a) P a r t e i a n w ä r t e r , deren A u f n a h m e in die N S D A P aus politischen G r ü n d e n abgelehnt w u r d e , soweit dies v o n der im § 7 ge- n a n n t e n Kommission auf G r u n d d e r v o r - gebrachten Beweise m i t Bescheid festgestellt w o r d e n ist;

b) Parteimitglieder, Angehörige der SA u n d P a r t e i a n w ä r t e r , die aus politischen G r ü n - den v o r d e m 1. J ä n n e r 1945 ausgeschlossen w u r d e n u n d dagegen keine Berufung e i n - gelegt h a b e n oder v o r dem 1. J ä n n e r 1944 ausgetreten sind;

c) Parteimitglieder u n d Parteianwärter, die sich aus politischen G r ü n d e n w ä h r e n d der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft e n t - weder in gerichtlicher oder polizeilicher

(3)

Stück 8, N r . 25. 2 7 9 Haft v o n mindestens einem M o n a t b e -

funden haben oder die beweisen k ö n n e n , d a ß sie durch gerichtliche oder staats- polizeiliche M a ß n a h m e n aus solchen G r ü n - den größere Schädigungen erlitten haben, sofern sie sich nicht später im Sinne der N S D A P betätigt haben;

d) Personen die lediglich einer Betriebs-SA oder SA-Wehrmannschait angehört haben, ohne eine Funktion v o m Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts bekleidet zu haben;

e) Personen, denen die Provisorische Staats- regierung eine Ausnahme v o n der Behand- lung nach den Bestimmungen des A r - tikels II zugebilligt h a t ;

f) Personen, die nachweisen können, d a ß sie mit der Waffe in d e r H a n d in den Reihen d e r alliierten Armeen gekämpft haben."

3. § 5 hat zu lauten:

„§ 5. (1) Jeder nach § 4 zu Verzeichnende h a t die Anmeldung selbst» zu erstatten. Jedermann, jede Behörde u n d jede Körperschaft des öffent- lichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung ver- pflichtet.

(2) Registrierungspflichtige, die ihren W o h n - sitz innerhalb der Republik Österreich seit 13. März 1938 gewechselt haben, sind verpflich- tet, alle Anschriften bei d e r Anmeldung a n z u - geben.

(3) Die Registrierungsbehörde ist verpflichtet, die Anmeldung den Registrierungsbehörden m i t - zuteilen, die für die früheren Wohnsitze zu- ständig waren. Diese Mitteilungen sind den V e r - zeichnissen nach Abs. (1) als Anhang anzu- schließen."

4. § 6, Satz 1, erhält folgende Fassung:

„Die Listen sind nach Ortsgemeinden, in Wien und anderen großen Städten nach Be- zirken, Gassen, beziehungsweise nach H a u s n u m - mern anzulegen."

5. a) Die ersten zwei Sätze des § 7, d e r d i e Bezeichnung Abs. (1) erhält, haben z u lauten:

„(1) Außer in den im § 4, Abs. (5), a, erwähnten Fällen kann wegen der Auf- nahme vermeintlich nicht Registrierungs- pflichtiger oder d e r Nichtaufnahme ver- meintlich Registrierungspflichtiger jeder- mann mündlich oder schriftlich Einspruch und Beschwerde erheben. Dies gilt auch für Vermerke im Sinne des § 4, Albs. (3)."

b) D e m Abs. (1) werden nachstehende A b - sätze angefügt:

„(2) Die in den besonderen Listen nach rechtskräftigem Abschluß des Registrierungs- verfahrens verzeichneten u n d vermerkten U m -

stände sind für alle Gerichte und Verwaltungs- behörden b i n d e n d festgestellt, für die. Gerichte jedoch, soweit sie im Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung zu entscheiden haben, n u r dann, wenn die Kommission beim Bundesmini- sterium für Inneres schon entschieden h a t .

(3) Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Feststellung von U m s t ä n d e n abhängig, die in den besonderen Listen zu verzeichnen oder zu vermerken sind, so haben diese Behörden ihr Verfahren von Amts wegen bis z u r rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nach Abs. (1) zu unterbrechen, zugleich alle ihnen bekanntgewordenen U m - stände der nach Abs. (1) zuständigen Behörde anzuzeigen u n d erforderlichenfalls u m Einleitung des Verfahrens nach Abs. (1) zu ersuchen. Die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens er- folgt auf A n t r a g oder von Amts wegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für das gerichtliche Strafverfahren.

(4) D i e Registrierungsbehörden haben nach rechtskräftiger Beendigung des Registrierungs- verfahrens auf Antrag oder auf Ersuchen von Behörden über den Inhalt der Eintragungen in die besonderen Listen Auszüge aus dem Register zu erteilen sowie Registrierungskarten auszu- stellen. Das Nähere über die Registrierungskar- ten wird durch V e r o r d n u n g bestimmt."

6. Die Überschrift zu Artikel III hat zu lauten:

„Artikel I I I : Strafrechtliche Sonderbestimmun- gen."

7. § 10 h a t zu lauten:

„§ 10. (1) W e r in d e r Zeit zwischen d e m 1. Juli 1933 u n d d e m 13. März 1938 nach Voll- endung des 18. Lebensjahres jemals

d e r N S D A P angehört h a t u n d während dieser Zeit oder später sich für die national- sozialistische Bewegung betätigt h a t oder

Angehöriger eines der Wehrverbände d e r N S D A P (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des N S - Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes ge- wesen ist oder

wer v o n der N S D A P als „Altparteigenosse"

oder „Alter Kämpfer" anerkannt worden ist, hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des St. G . schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens m i t schwerem Kerker in d e r Dauer v o n fünf bis z u zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Die Verfolgung auf Grund dieser Bestim- mung findet statt, wenn nach Ansicht der Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zu- nehmen oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fas- sung der Täter sich für die NSDAP, für eine ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ord-

(4)

280 Stück 8, Nr. 25.

nung verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine strafbare Handlung aus habsüchtigen oder an- deren verwerflichen Beweggründen begangen hat."

8. Der § 11 hat zu lauten:

„§ 11. (1) Ist eine der im § 10, Abs. (1), ge- nannten Personen politischer Leiter vom Orts- gruppenleiter oder Gleichgestellten aufwärts ge- wesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rang vom Untersturmführer oder Gleich- gestellten aufwärts angehört oder ist sie Blut- ordensträger oder Träger einer sonstigen Partei- auszeichnung gewesen oder hat sie in Verbin- dung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS- Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Hand- lungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Hand- lungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit schwerem Kerker von 10 bis zu 20 Jahren und dem Verfall des gesamten Vermögens be- straft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben."

9. Im § 12 werden nach dem Ausdruck

„NSFK" folgende Worte eingefügt: „den NS- Soldatenring, den NS-Offiziersbund".

10. a) § 13 hat zu lauten:

„§ 13. Nach §§ 10,11 oder 12 dieses Ver- fassungsgesetzes oder nach dem Kriegsver- brechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl.

Nr. 32, in der Fassung der Kriegsver- brechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig ver- urteilte Personen sind in den besonderen Listen von Amts wegen zu verzeichnen.

Es gelten für ihre Verzeichnung im übrigen die Bestimmungen des § 4."

b) Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung

§ 14.

c) Der bisherige § 14 und der § 15 entfallen.

11. § 16 hat zu lauten:.

„§ 16. Die Verjährung der in diesem Ver- fassungsgesetz unter Strafe gestellten Handlungen beginnt frühestens mit dem 6. Juni 1945."

12. Die Überschrift zu Artikel IV hat zu lauten:

„Artikel IV: Bestimmungen über sühnepflich- tige Personen."

13. § 17 hat zu lauten:

„§ 17. (1) Die in die besonderen Listen einzutra- genden Personen sind mit Ausnahme der im

Abs. (4) genannten sühnepflichtig. Die Sühne- pflichtigen werden in belastete und minderbe- lastete Personen unterschieden.

(2) Belastete Personen sind:

a) Personen, die jemals politische Leiter vom Zellenleiter oder Gleichgestellten aufwärts waren;

b.) Angehörige der SS;

c) Angehörige der SA, des NSKK und des NSFK, die jemals Führer vom Unter- sturmführer oder Gleichgestellten aufwärts waren, ferner Angehörige der Gestapo oder des SD;

d) Funktionäre sonstiger Gliederungen, Orga- nisationen oder angeschlossener Verbände, die einen Posten bekleideten, der dem Orts- gruppenleiter der NSDAP, beziehungsweise dem Untersturmführer im Rang zumindest gleich war, u n d Leiter von industriellen, finanziellen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und die im § 4, Abs. (1), d, erwähnten Personen, diese beiden Grup- pen, wenn sie von den im § 4 erwähnten Kommissionen als belastet befunden

wurden;

e) Personen, die für ihre Tätigkeit für die NSDAP mit dem Blutorden vom 9. No- vember 1923, dem Goldenen Ehrenzeichen der NSDAP, einer Dienstauszeichnung der NSDAP (in Bronze, Silber oder Gold) oder dem Goldenen Ehrenzeichen der Hitler- Jugend ausgezeichnet wurden;

f) Personen, die nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem, Kriegs- verbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Ok- tober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechts- kräftig verurteilt worden sind.

(3) M i n d e r b e l a s t e t e P e r s o n e n sind alle ü b r i g e n g e m ä ß § 4 in die b e s o n d e r e n Listen e i n z u t r a g e n - den P e r s o n e n .

(4) V o n d e r S ü h n e p f l i c h t s i n d a u s g e n o m m e n : a) Minderbelastete Personen von der Vollen-

dung des 70. Lebensjahres an,

b) minderbeklastete Personen, wenn sie der Versehrtenstufe III angehören,

c) belastete Personen, wenn sie der Versehrten- stufe IV angehören,

von der Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe (IX. Hauptstück des National- sozialistengesetzes) jedoch nur, wenn ihr Ein- kommen nicht 200 S im Monat überschreitet zuzüglich 50 S pro Monat für jedes Familien- mitglied, für dessen Unterhalt der Abgabepflich- tige zu sorgen hat. Überschreitet das Einkom- men diese Grenze, so wird die laufende Sühneabgabe nur von dem Mehreinkommen ein- gehoben."

(5)

Stück 8, Nr. 25. 281 14. § 18 hat zu lauten:

„§ 18. Belastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (2), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen:

a) Sie unterliegen unbeschadet eines Straf- verfahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von seinem Ausgang einer Laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes.

b) Sie sind aus einem öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Dienstverhältnis zum Bund, zu den Ländern (zu der Stadt Wien), zu den Gemeinden, zu sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften und zu von diesen verwalteten oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrie- ben und Unternehmungen sowie zur Öster- reichischen Nationalbank entlassen. Die Entlassenen haben aus diesem Dienstver- hältnis keinen Anspruch auf Ruhegenuß oder Abfertigung, ihre Angehörigen keinen solchen auf Versorgungsgenuß. Empfängern von Ruhegenüssen aus einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis oder von Ver- sorgungsgenüssen nach einem öffentlichen Bediensteten wird der Ruhe- oder Ver- sorgungsgenuß eingestellt. Die genannten Personen können nicht in den öffentlichen Dienst aufgenommen werden. In Fällen äußerster Not können Unterhaltsbeiträge unter sinngemäßer Anwendung der Be- stimmungen des § 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienst- pragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuerkannt werden. Sie können an einer Hochschule als Privatdozent nicht zugelassen werden.

c) Sie sind in der gesamten Wirrschaft von der Bekleidung eines leitenden Postens (einschließlich der Stellung eines Pro- kuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Abteilungsleiters) ausgeschlossen.

d) Sie sind von der Führung eines Unterneh- mens oder Betriebes, aus welchem Titel immer, ausgeschlossen, in denen mindestens ein Dienstnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch für Unternehmen oder Betriebe, in denen kein Dienstnehmer beschäftigt ist, wenn am 1. Jänner 1945 mindestens ein Dienstnehmer beschäftigt war. Als Dienst- nehmer gelten nicht der Ehegatte, die Eltern und die Kinder des Unternehmers sowie deren Ehegatten.

e) Sie können die Berufe eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters, eines Helfers in Steuersachen, eines ver- eidigten Buchprüfers, eines gewerblichen Buchrevisors, eines Finanz- und Wirt-

schaftsberaters sowie eines Gebäudever- walters nicht bekleiden; ferner nicht das Fremdenbeherbergungsgewerbe, die Ge- werbe, die auf mechanischem oder chemi- schem Wege die Vervielfältigung von lite- rarischen Erzeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O umschriebenen Handels mit Presseerzeug- nissen, sowie Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkus- und andere Veranstal- tungsunternehmungen, Filmverleihunter- nehmungen, Tabakverschleißgeschäfte, Ge- schäftsstellen der Klassenlotterie oder Lottokollekturen betreiben.

f) Sie können weder den Beruf eines Rechts- anwaltes (Rechtsanwaltsanwärters), eines Notars (Notariatskandidaten), eines Ver- teidigers in Strafsachen, eines Patentan- waltes (Patentanwaltsanwärters) ausüben noch in den Kanzleien der obengenannten Personen beschäftigt sein. Sie können fer- ner den Beruf eines beratenden Ingenieurs oder eines behördlich autorisierten und be- eideten Ziviltechnikers und den Beruf eines Arztes nicht ausüben. Schließlich kön- nen sie bis zum 30. April 1955 den Beruf eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Den- tisten (Zahntechnikers) oder eines Tier- arztes nicht ausüben.

g) Sie können das Gast- und Schankgewerbe und den Großhandel mit Lebensmitteln bis 30. April 1950 nicht betreiben.

h) Sie können sich nicht an der Gestaltung des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), des Pressegesetzes], einer Zeitungskorrespon- denz oder eines Sammelwerkes, sei es durch regelmäßige Beiträge, sei es durch unregel- mäßige Mitarbeit oder in irgendeiner an- deren Weise, beteiligen; sie können ferner nicht ein Werk der Literatur, dessen Ur- heber sie sind [§§ 2 und 10, Abs. (1), des Urheberrechtsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 111/

1936], der Öffentlichkeit zugänglich machen.

i) Auf sie finden die besonderen Bestimmun- gen der Gesetze über Wohnungsanfor- derung, Wirtschaftssäuberung und Arbeits- pflicht Anwendung. Mit ihnen als Mieter oder Pächter abgeschlossene Bestandver- träge können unter Einhaltung der ge- setzlichen Kündigungsfrist aufgelöst wer- den.

j) 1. Sie müssen zu Arbeiten herangezogen werden. Sie können in einem Lager ange- halten werden, wenn außer den Umstän- den, die ihre Behandlung als belastete Per- sonen begründen, erwiesenermaßen noch andere Tatsachen vorliegen, die sie für die demokratische Regierungsform der Repu-

(6)

282 Stück 8, Nr. 25.

blik Österreich als äußerst gefährlich er- scheinen lassen. Die Dauer der Anhaltung soll erstmalig sechs Monate nicht über- schreiten, kann aber jeweils für weitere Zeiträume von je sechs Monaten durch Verfügung bis auf insgesamt zwei Jahre verlängert werden.

2. Die Anhaltung in einem Lager kann nur vom Volksgericht verfügt werden, das unter seiner normalen Prozeßordnung arbeitet.

3. In der Regel kann eine Person in diesem Verfahren nur auf Grund eines richterlichen Befehles verhaftet werden. Ist sie vorher von der Sicherheitsbehörde in Verwahrung genommen worden, so muß das Gericht innerhalb von 15 Tagen, von dem Tag der Festnahme gerechnet, über die Fortdauer der Haft entscheiden, widrigen- falls der Festgenommene auf freien Fuß zu setzen ist.

4. Jeder in einem Lager Angehaltene ist berechtigt, den Antrag zu stellen, daß er vorzeitig entlassen oder die Notwendigkeit der Anhaltung neuerlich überprüft werde.

Ein solcher Antrag darf jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten gestellt oder wiederholt werden.

5. Die Lager stehen unter der Aufsicht des Präsidenten des mit Strafsachen be- faßten Gerichtshofes I. Instanz, in dessen Sprengel sie sich befinden.

6. Die näheren Bestimmungen, insbeson- dere über den Vorgang, wie belastete Per- sonen vor das Volksgericht gestellt wer- den, und über das in der Z. 4 vorgesehene Überprüfungsverfahren werden durch Bun- desgesetz erlassen.

k) Sie sind auf Lebenszeit vom passiven Wahl- recht in eine gesetzgebende oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaft ausge- schlossen. Sie sind bis 30. April 1950 vom aktiven Wahlrecht sowie bis zum 30. April 1955 von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.

l) Sie können bis 30. April 1950 einer poli- tischen Partei nicht angehören.

m) Sie können Ausschüssen, Vorständen, Lei- tungen, Verwaltungsräten, Aufsichtsräten und sonstigen Vertretungs- oder Verwal- tungskörpern von Vereinen und allen son- stigen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatte- ten Einrichtungen nicht angehören.

n) Sie können der Akademie der Wissen- schaften (der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Wien) weder als wirk- liche noch als korrespondierende Mit- glieder angehören.

o) Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der Zulassung zum Hochschulstudium aufge- schlossen werden.

p) Sie müssen bis zum 30. April 1950 vom öffentlichen Auftreten als frei schaffende oder als darstellende Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Dirigenten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner ausgeschlossen werden, außer in den Fällen, in denen eine beim Bundesministerium für Unterricht eingesetzte besondere Kommission nach ge- höriger Prüfung entscheidet, daß eine dieser Personen ihren Beruf weiter aus- üben darf."

15. § 19 hat zu lauten:

„§ 19. (1) Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), haben die nachstehenden Sühnefolgen zu tragen:

a) Sie unterliegen unbeschadet eines Strafver- fahrens nach anderen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes und unabhängig von

seinem Ausgang einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe nach den Bestim- mungen des IX. Hauptstückes des National- sozialistengesetzes.

b) Sie können im öffentlichen Dienst nur bei Bedarf und nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 verwendet werden. Jeden- falls gelten die nachfolgenden Bestim- mungen:

aa) Sie können eine Lehrkanzel für Philo- sophie, Psychologie, Pädagogik, Ge- schichte, mittlere oder neuere deutsche Literaturgeschichte, Volkswirtschafts- lehre, Volkswirtschaftspolitik, Sozial- politik, Gesellschaftslehre, ein Rechts- fach oder für ein Teilgebiet dieser Fächer nur innehaben, wenn auf ihren Antrag die beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtende Komis- sion diese Tätigkeit gestattet. Die Be- stätigung der Lehrbefugnis als Privat- dozent kann widerrufen werden. Eine solche Bestätigung ist zu widerrufen, wenn die Lehrbefugnis die im ersten Satz besonders gemannten Fächer oder eines ihrer Teilgebiete umfaßt. In die- sem Fall kann die Lehrbefugnis auf An- suchen des betroffenen Privatdozenten auf Antrag der beim Bundesministerium für Unterricht zu errichtenden Kom- mission wieder erteilt werden. Sie können ferner als Hochschulassistenten für ein solches Fach nur tätig sein, wenn auf ihren Antrag diese Kommission eine derartige Berufstätigkeit gestattet;

bb) sie können außer in den Fällen des Abs. (2) nicht bei Polizeidienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendarmerie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst verwendet werden;

(7)

Stück 8, Nr. 25. 283 cc) sie können außer in den Fällen des

Abs. (2) nicht bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden;

dd) sie können sonst nicht auf Leiterposten im Lehr- und Erziehungsberuf bis 30. April 1948 verwendet werden, außer in Schulen, im denen nur eine Lehrperson als Klassenlehrer beschäf- tigt ist, höchstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten vom Tage des Inkrafttretens des Nationalsozia- listengesetzes gerechnet, sofern sie nicht eine Erlaubnis von der im Abs. (2) genannten Kommission erhalten;

ee) sie können im öffentlichen Dienst während des Dienststandes bis 30. April 1950 höchstens auf Dienst- posten verwendet werden, die einem Dienstposten der VI. Dienstklasse der allgemeinen Verwaltung des Bundes (im Sinne des Gehaltsgesetzes 1927), wenn sie aber einem Dienstzweig der Verwendungsgruppe 8 der allgemeinen Verwaltung des Bundes angehören, einem Dienstposten der V. Dienst- klasse dieser Verwaltung entsprechen.

Ihr Dienstbezug kann den Höchstbezug der vorbezeichneten Dienstposten der allgemeinen Verwaltung nicht über- steigen. Haben oder hatten sie bereits einen höheren Dienstposten inne, dann sind sie für die Zeit des Dienststandes auf einen der vorstehenden Bestimmung entsprechenden Dienstposten mit der Maßgabe rückzureihen, daß hiedurch ihre Dienstbezüge nicht um mehr als ein Drittel vermindert werden; andern- falls sind die Bezüge durch Zulagen so zu erhöhen, daß sie zwei Drittel der früheren Bezüge erreichen. Rückgereihte können in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 nicht auf einen höheren Dienstposten befördert wer- den. Erfolgt keine Rückreihung, so kann die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 30. April 1950 für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht angerechnet wer- den.

c) Ihre Ruhegenüsse aus einem öffentlichen Dienstverhältnis oder ihre Versorgungsge- nüsse nach einem öffentlichen Bediensteten werden bis 30. April 1955 um ein Drittel gekürzt; diese Kürzung findet jedoch nur soweit statt, als dadurch die um die Ein- kommen(Lohn)steuer verminderte monat- liche Auszahlung nicht unter den Betrag von 150 S sinkt. Ihre Ruhe- und Versor- gungsgenüsse entfallen jedoch bis zur Voll- endung des 60. Lebensjahres oder bis zur amtsärztlich festgestellten dauernden Ar-

beitsunfähigkeit soweit, als die eben bezeich- nete Mindestgrenze von 150 S überschritten wird. Zur Vermeidung unbilliger Härten können Unterhaltsbeiträge unter sinnge- mäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 98 des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, R. G. Bl. Nr. 15 (Dienstpragmatik), von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) zuer- kannt werden.

d) Sie sind von der Führung eines Unter- nehmens oder Betriebes aus welchem Titel immer bis 30. April 1950 ausgeschlossen, sofern das Unternehmen oder der Betrieb nach der Höhe des Anlagekapitals, des Um- satzes, der Zahl der Beschäftigten oder nach sonstigen Merkmalen über den Rahmen eines Mittelbetriebes hinausgeht. Die nä- heren Bestimmungen über die Merkmale eines Mittelbetriebes werden durch Verord- nung getroffen.

e) Es treffen sie ferner die Sühnefolgen nach

§ 18, lit. c und m, bis zum 30. April 1950;

dasselbe gilt von dem Betrieb des Frem- denbeherbergungsgewerbes, sofern das Unternehmen nach dem Stand vom Jahre 1944 über Nächtigungsmöglich- keiten für mehr als 15 Gäste verfügt, und von dem Betrieb der Gewerbe, die auf mechanischem oder chemischem Wege die Vervielfältigung von literarischen Er- zeugnissen oder den Handel mit solchen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme des im § 21, Abs. (5), Gew.O. umschriebenen Handels mit Presseerzeugnissen. Sie können ferner außer in den Fällen des Abs. (2) innerhalb dieser Zeit die Berufe eines Rechtsanwaltes (oder Rechtsanwaltsan- wärters) — auch nicht als Angestellter in Rechtsanwaltskanzleien —, eines Verteidi- gers in Strafsachen (oder Anwärters in die- sem Berufe) — auch nicht als Angestellter in der Kanzlei eines Verteidigers in Straf- sachen —, eines Notars (Notariatskandi- daten) — auch nicht als Angestellter in einer Notariatskanzlei —, eines Patentan- walts (Patentanwaltsanwärters) — auch nicht als Angestellter in einer Patentanwalts- kanzlei —, eines Arztes, eines Zahnarztes, eines Pharmazeuten, eines Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirt- schaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines Gebäudeverwalters nicht ausüben und ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein an- deres Veranstaltungsunternehmen oder ein Filmverleihunternehmen nicht betreiben.

f) Sie können sich bis zum 30. April 1950 nicht an der Gestaltung des Inhaltes einer Zeitung [§ 2, Abs. (2), Pressegesetz] mit Ausnahme von Fachzeitschriften, einer

(8)

284 Stück 8, Nr. 25.

Zeitungskorrespondenz oder eines Sammel- werkes durch Beiträge beteiligen.

g) Sie sind von der Bekleidung eines leitenden Postens im Lehr- und Erziehungsberuf bis 30. April 1950 ausgeschlossen. Sie können überdies bis zum gleichen Zeitpunkt von der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Verwendung als Lehrer an Privatschulen ausgeschlossen werden.

b) Sie sind bis zum 30. April 1950 vom pas- siven Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften und von dem Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen.

i) Sie können bis zum 30. April 1950 durch einseitige Verfügung der Aufsichtsbehörde vom Betrieb von Tabakverschleißgeschäften, Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ausgeschlossen werden.

j) Sie können bis zum 30. April 1950 der Akademie der Wissenschaften (der Öster- reichischen Akademie der Wissenschaften in Wien) nicht als wirkliche Mitglieder ange- hören; sie können bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt worden.

k) Sie müssen bis zum 30. April 1950 von der Zulassung zum Hochschulstudium ausge- schlossen werden.

l) Sie können bis zum 30. April 1950 vom öffentlichen Auftreten als frei schaffende Künstler oder als darstellende Künstler (Schauspieler, Sänger, Tänzer), als Diri- genten, Musiker, Regisseure, Bühnenbildner durch eine beim Bundesministerium für Unterricht eingesetzte Kommission ausge- schlossen werden. Das Nähere über die Zu- sammensetzung, die Geschäftsführung und das Verfahren vor dieser Kommission wird durch Verordnung bestimmt.

m) Sie können, wenn sie von den im Abs. (2) genannten Kommissionen zur Berufsaus- übung nicht zugelassen werden, zu Ar- beiten herangezogen werden.

n) Gesetzliche Maßnahmen, betreffend Woh- nungsanforderung, die im § 18, lit. i, vor- gesehen sind, sind auch gegen minderbela- stete Personen anzuwenden, wenn dies zu- gunsten von Kriegsopfern und Opfern der nationalsozialistischen Unterdrückung not- wendig erscheint, jedoch unbeschadet der Bestimmungen über die Rückstellung von arisiertem oder sonst entzogenem Ver- mögen.

(2) Minderbelastete Personen können nur auf besondere Entscheidung von besonders zu diesem Zweck gebildeten Kommissionen bei Polizei- dienststellen, im Sicherheitswach-, im Gendar- merie-, im Kriminal-, im Zollwach- und im Justizwachdienst, bei der Strafrechtspflege und beim Strafvollzug verwendet werden oder die Berufe eines Rechtsanwaltes (Rechtsanwalts-

anwärters), eines Verteidigers in Strafsachen (An- wärters in diesem Berufe), eines Notars (Nota- riatskandidaten), eines Patentanwaltes (Patent- anwaltsanwärters) ausüben oder in den Kanz- leien der vorgenannten Berufe angestellt sein oder die Berufe eines Arztes, Zahnarztes, Phar- mazeuten oder Tierarztes, eines behördlich autorisierten und beeideten Ziviltechnikers, eines öffentlichen Wirtschaftsprüfers, eines Steuer- beraters oder eines Gebäudeverwalters ausüben oder ein Theater-, Konzert-, Kino-, Varieté-, Zirkusunternehmen oder ein anderes Veranstal- tungsunternehmen oder ein Filmverleihunter- nehmen betreiben. Das gleiche gilt für die Aus- übung des Lehrberufes nach den Bestimmungen des Abs. (1), lit. b, dd.

(3) Die Kommissionen bestehen aus dem zu- ständigen Bundesminister oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsiezendem, einem Ver- treter des Bundesministeriums, einem Angehörigen der Berufsvertretung des Betroffenen und aus je einem Vertreter der drei anerkannten politischen Parteien. Die Entscheidungen der Kommissionen werden mit einer Mehrheit von vier Stimmen getroffen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit.

Nähere Bestimmungen werden durch ein Bundes- verfassungsgesetz festgelegt, das spätestens drei Monate nach Kundmachung des Nationalsozia- listengesetzes zu erlassen ist."

16. Die bisherigen §§ 19 und 19 a haben zu entfallen.

16 a. § 20 hat zu lauten:

„§ 20. (1) Personen, die die laufende oder ein- malige Sühneabgabe zu entrichten haben, dürfen bis zur vollständigen Erfüllung dieser Abgabe- pflicht durch rechtsgeschäftliche Verfügungen (Rechtshandlungen oder Unterlassungen) ihr un- bewegliches Vermögen weder veräußern noch be- lasten. Das gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen über den Rahmen der laufen- den Verwaltung oder dar Fortführung des Haus- haltes hinausgehen. Gegen diese Verbote ver- stoßende Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind.

Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, 6oweit es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Ver- fügung im Wege der Zwangsvollstreckung gleich, (2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen von Gerichten nur bewilligt werden,

1. wenn derjenige, dessen bücherliche Rechte be- schränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine an- dere Person übertragen werden sollen, in einer schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) und (3), aufgezählten Personen gehört, oder

2. wenn durch Vorlage einer Bestätigung der zur Einhebung der Sühneabgabe zuständigen Be-

(9)

Stück 8, N r . 25. 2 8 5 hörde nachgewiesen w i r d , d a ß er die Verpflich-

tung z u r Leistung d e r laufenden und einmaligen Sühneabgabe vollständig erfüllt h a t oder d a ß er von dieser Verbindlichkeit gemäß § 17, Abs. (4), befreit ist. Die Unterschrift d e r Erklärung nach Z. 1 m u ß gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Einer solchen E r k l ä r u n g bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungs- behörde, eines Amtes d e r Landesregierung (Wie- ner Magistrat) oder des Bundesministeriums für Inneres vorliegt, d a ß derjenige, der sonst die Er- klärung nach Z. 1 abzugeben hätte, nicht zu den im § 17, Abs. (2) u n d (3), aufgezählten Personen gehört.

(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf unbewegliche Sachen. Schon bewilligte Zwangs- vollstreckungen sind aufzuschieben, bis die Vor- aussetzungen für die Fortsetzung gegeben sind.

Liegt ein urkundlicher Nachweis im Sinne des Abs. (2) nicht vor, so h a t das Gericht auf An- trag des betreibenden Gläubigers eine T a g s a t z u n g anzuordnen und dem Verpflichteten den Eid darüber abzunehmen, ob er zu den im § 17, Abs. (2) u n d (3), genannten Personen gehört (§§ 48 ff. E O . ) . Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fortsetzung eines bereits an- hängigen oder neu anfallenden Zwangsvoll- streckungsverfahrens, d a s nicht auf unbewegliche Sachen gerichtet ist, wenn sich begründeter Ver- dacht ergibt, d a ß d i e Voraussetzunigen des Abs. (1) vorliegen.

(4) V o n der A n w e n d u n g d e r Bestimmungen des Abs. (1) k ö n n e n A u s n a h m e n bewilligt wer- den. Das N ä h e r e w i r d durch V e r o r d n u n g ge- regelt.

(5) W e r u n t e r Eid o d e r in einer schriftlichen E r k l ä r u n g a n Eides S t a t t [Abs. (2)] u n w a h r e Angaben d a r ü b e r macht, d a ß er nicht zu den im § 17, Abs. (2) o d e r (3), aufgezählten Per- sonen g e h ö r t , ist wegen Verbrechens nach § 8 zu bestrafen (§ 24)."

17. Die §§ 21 u n d 22 haben zu entfallen.

18. I m § 26, Abs. (2), t r i t t an die Stelle der A n f ü h r u n g des § 3, Abs. (2), die A n f ü h r u n g der §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e, 3 f u n d 3 g, Abs. (1).

19. § 27 hat zu l a u t e n :

„§ 27. (1) D e r Bundespräsident k a n n auf A n t r a g der zuständigen Bundesminister A u s n a h m e n v o n der Behandlung nach den B e s t i m m u n g e n der A r - tikel III und IV und v o n den in besonderen Ge- setzen enthaltenen Sühnefolgen in Einzelfällen teilweise o d e r ganz bewilligen, wenn der Betref- fende seine Z u g e h ö r i g k e i t z u r N S D A P , zu einem i h r e r W e h r v e r b ä n d e (SS, SA, N S K K , NSFK), z u m NS-Soldatenring oder z u m NS-Offiziersbund nie- mals m i ß b r a u c h t hat, m i t Sicherheit auf seine po- sitive Einstellung z u r unabhängigen Republik Österreich geschlossen werden kann und die Aus-

n a h m e im öffentlichen Interesse oder sonst aus einem besonders berücksichtigungswürdigen G r u n d gerechtfertigt erscheint. E i n solcher berücksichti- gungswürdiger Fall liegt insbesondere bei Per- sonen vor, die — w e n n auch nicht in den Reihen der alliierten A r m e e n — m i t der Waffe in der H a n d gegen den Nationalsozialismus gekämpft haben.

(2) D i e Ü b e r r e i c h u n g eines Gesuches nach Abs. (1) ist d u r c h A n s c h l a g bei der z u s t ä n d i g e n R e g i s t r i e r u n g s b e h ö r d e m i t der A u f f o r d e r u n g zu veröffentlichen, B e d e n k e n gegen die G e n e h m i - gung des Gesuches i n n e r h a l b einer Frist von 14 T a g e n nach Anschlag b e k a n n t z u g e b e n .

(3) Die Ü b e r r e i c h u n g des Gesuches u n d die d a r ü b e r e r g a n g e n e E n t s c h e i d u n g sind in den be- sonderen Listen a n z u m e r k e n . "

20. Die § § 27 a u n d 28 entfallen.

2 1 . § 29 h a t zu l a u t e n :

„ § 29. M i t d e r V o l l z i e h u n g dieses Bundesver- fassungsgesetzes ist d i e B u n d e s r e g i e r u n g b e t r a u t . "

A b s c h n i t t II.

Übergangsbestimmungen.

1. In den b e s o n d e r e n Listen bereits e n t h a l t e n e E i n t r a g u n g e n ü b e r P e r s o n e n , die auf G r u n d die- ses Bundesverfassungsgesetzes nicht m e h r z u v e r - zeichnen sind, sind v o n A m t s wegen o d e r auf A n t r a g zu streichen.

2. Die R e g i s t r i e r u n g s b e h ö r d e n haben eine an- gemessene Frist für d i e M e l d u n g jener Personen u n d für die nachträgliche M e l d u n g j e n e r U m - s t ä n d e festzusetzen, die nach d e n B e s t i m m u n g e n des § 4, A b s . (1), lit. b , c, d u n d e, des V e r b o t s - gesetzes in d e r Fassung des Abschnittes I in d e n besonderen Listen e i n z u t r a g e n sind, nach § 4 des Verbotsgesetzes in seiner u r s p r ü n g l i c h e n Fas- sung aber nicht registrierungspflichtig w a r e n .

3. (1) W e r v o r d e m I n k r a f t t r e t e n des vorlie- genden Bundesverfassungsgesetzes eine im § 8 des Verbotsgesetzes m i t Strafe b e d r o h t e H a n d - lung begangen h a t , w i r d deshalb nicht b e s t r a f t , wenn er nach d e m v o r l i e g e n d e n Bundesverfas- sungsgesetz nicht m e h r in d e n b e s o n d e r e n L i s t e n zu verzeichnen ist. Ein wegen einer solchen H a n d l u n g o d e r n u r m i t Rücksicht darauf wegen Verbrechens des H o c h v e r r a t e s nach § 10 des V e r - botsgesetzes eingeleitetes Strafverfahren ist einzu- stellen, u n d z w a r auch d a n n , w e n n v o r d e m T a g e des I n k r a f t t r e t e n s des v o r l i e g e n d e n Bundesverfas- sungsgesetzes das U r t e i l e r s t e r I n s t a n z z w a r schon gefällt, a b e r noch nicht in Rechtskraft erwach- sen ist; ist das v e r u r t e i l e n d e E r k e n n t n i s schon in Rechtskraft erwachsen, s o gilt die V e r u r t e i l u n g als nicht e r f o l g t .

(10)

2 8 6 Stück 8, N r . 25.

(2) Wer v o r dem Inkrafttreten des v o r l i e g e n - den Bundesverfassungsgesetzes eine i m § 8 des Verbotsgesetzes mit Strafe bedrohte H a n d l u n g begangen hat und auch nach dem neuen Recht in den besonderen Listen z u verzeichnen ist, wird wegen dieser Handlung nicht bestraft, w e n n er binnen vier Wochen nach d e m Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die u n - terlassene Anmeldung zur Registrierung nachholt oder unvollständige oder unrichtige Angaben be- richtigt. Ein wegen einer solchen H a n d l u n g ein- geleitetes Strafverfahren ist unter der gleichen Voraussetzung einzustellen, u n d z w a r auch dann, wenn v o r dem Tage des Inkrafttretens des v o r - liegenden Bundesverfassungsgesetzes das Urteil erster Instanz zwar schon gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist; ist das verurteilende Erkenntnis schon in Rechtskraft erwachsen, so gilt die Verurteilung als nicht erfolgt. Diese Be- stimmungen finden keine A n w e n d u n g , wenn sich der Täter auch des Verbrechens des Hochver- rats nach § 10 des Verbotsgesetzes in der v o r dem Inkrafttreten des v o r l i e g e n d e n Bundesver- fassungsgesetzes geltenden Fassung schuldig ge- macht hat.

(3) Ober die Einstellung des Verfahrens sowie darüber, ob eine Verurteilung als nicht erfolgt gilt, entscheidet das Gericht, bei d e m das V e r - fahren anhängig ist oder war, auf Antrag des Beschuldigten oder Verurteilten oder des Staats- anwaltes, über die Einstellung auch v o n A m t s wegen, und zwar außerhalb der H a u p t v e r h a n d - lung durch Beschluß.

(4) Entschädigungsansprüche k ö n n e n auf Grund der vorstehenden B e s t i m m u n g e n nicht erhoben werden.

4. Minderbelastete, die i m Z e i t p u n k t des In- krafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes in einem im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes in der Fassung des Abschnittes I genannten Berufe tätig sind, können ihren Beruf bis zur E n t - scheidung der im § 19, Abs. (3), des V e r b o t s - gesetzes in der Fassung des Abschnittes I g e - nannten Kommissionen, längstens jedoch bis z u m Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung des im § 19, Abs. (3), des Verbotsgesetzes i n der Fassung des Abschnittes I genannten Bundes- Verfassungsgesetzes weiter ausüben.

5. (1) Ist der Bestandnehmer eine minderbe- lastete Person, so ist in einem anhängigen Be- standverfahren der Wegfall des Kündigungsgrun- des nach § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ur- sprünglichen Fassung v o n A m t s w e g e n in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. D i e mit der Geltendmachung des Kündigungsgrundes zu- sammenhängenden Kosten hat der Beklagte zu tragen.

(2) Ist jedoch ein solches Verfahren v o r dem 1. April 1946 eingeleitet w o r d e n , s o ist es nach den Bestimmungen des § 22 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung fortzusetzen.

6. Das Verfassungsgesetz v o m 15. August 1945, St. G. Bl. N r . 127, über die Ä n d e r u n g und Er- gänzung des Verbotsgesetzes v o m 8. Mai 1945, St. G. Bl. N r . 13 (Verbotsgesetznovelle), in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes v o m 2 4 . Juli 1946, B. G. Bl. N r . 177, tritt außer Kraft.

7. Das Verfassungsgesetz v o m 8. Mai 1945, St. G. Bl. N r . 13, über das V e r b o t der N S D A P (Verbotsgesetz) i n der Fassung des Verfassungs- gesetzes v o m 16. N o v e m b e r 1945, B. G. Bl.

N r . 16/1946 (2. Verbotsgesetznovelle), und des Abschnittes I ist als „Verbotsgesetz 1947" zu bezeichnen.

II. H A U P T S T Ü C K .

Besondere B e s t i m m u n g e n über die öffentlichen Bediensteten.

A b s c h n i t t I.

1. Minderbelastete Personen k ö n n e n in einen Personalstand für öffentliche Bedienstete nur auf Ansuchen u n d nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 ü b e r n o m m e n werden, w e n n i m Personalstand nach Berücksichtigung d e r i m § 6, Abs. (1) bis (4), des Beamten-Überleitungsgesetzes v o m 22. A u - gust 1945, St: G. Bl. N r . 134, genannten Gruppen

noch D i e n s t p o s t e n f r e i sind.

2. Minderbelastete Personen, die in den im I. Hauptstück, Abschnitt I, Z. 15, lit. b, bb u n d cc, genannten D i e n s t z w e i g e n nicht mehr ver- wendet werden k ö n n e n , k ö n n e n allenfalls im W e g e des Personalausgleiches in andere Dienst- zweige des öffentlichen Dienstes überstellt werden.

3. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, die Vorschriften des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, des Ver- botsgesetzes 1947 i m Falle einer Änderung der geltenden B e s t i m m u n g e n des Gehaltsgesetzes 1927 durch V e r o r d n u n g den geänderten Bestimmungen anzupassen.

4. Personen, die auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes v o m 22. A u - gust 1945, St. G. Bl. N r . 134, auf einen Dienst- posten bereits ü b e r n o m m e n w o r d e n sind, kön- nen, w e n n auf sie § 17, Abs. (3), des Verbots- gesetzes 1947 a n z u w e n d e n ist, in sinngemäßer A n w e n d u n g der Vorschriften des § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhe- stand versetzt w e r d e n .

5. Personen, die in einem Vertragsverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland (zur Stadt Wien), zu einer Gemeinde, zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von einer solchen v e r w a l t e t e n oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben oder U n t e r n e h m u n g e n o d e r zur Österreichischen Na- tionalbank stehen u n d nicht auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom

(11)

Stück 8, N r . 25. 287 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen

Dienstposten bereits übernommen worden sind, können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Ver- botsgesetzes 1947 anzuwenden ist, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt zum Letzten eines Kalendermonates; die Kündigungsfrist rich- tet sich nach den geltenden Bestimmungen, darf jedoch vier Wochen nicht überschreiten. Sind je- doch die Bestimmungen des Wirtschaftssäube- rungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesver- fassungsgesetzes auf solche Personen anzuwenden, so gelten diese.

A b s c h n i t t II.

Übergangsbestimmungen.

6. (1) Verfügungen der Dienstbehörden (des Dienstgebers) auf Grund von Erkenntnissen der Sonderkommissionen (§ 1 der 1. Verbotsgesetz- novelle) sind mit den Vorschriften dieses Bun- desverfassungsgesetzes in Einklang zu bringen.

(2) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Ent- lassung aus dem öffentlichen Dienst ist bei Per- sonen, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die

§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzu- wenden ist, von der Dienstbehörde (dem Dienst- geber) aufzuheben. Bei Personen, die unter die Bestimmungen des § 4, Abs. (5), des Verbots- gesetzes 1947 fallen, ist die Entlassung rück- wirkend aufzuheben.

(3) E i n e N a c h z a h l u n g v o n Bezügen findet n i c h t statt.

III. HAUPTSTOCK.

Staatsbürgerschaftsrechtliche Bestimmungen.

A b s c h n i t t I.

1. Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 59, über die Überleitung in die österreichi- sche Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Über- leitungsgesetz) in der Fassung der Bundesgesetze vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 (1. Staats- bürgerschafts - Überleitungsgesetznovelle), vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 52 (2. Staats- bürgerschafts - Überleitungsgesetznovelle), und vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 148 (3. Staats- bürgerschafts - Überleitungsgesetznovelle), wird abgeändert wie folgt:

a) Der § 1, Abs. (2), entfällt. Im Abs. (1) entfällt die Absatzbezeichnung;

b) im § 2, Abs. (1), treten an die Stelle der Worte: „§ 17 des Verbotsgesetzes" die Worte: „§ 17., Abs. (2), des Verbots- gesetzes 1947";

c) im § 2 a entfallen die Worte: „nicht nach § 17 des Verbotsgesetzes zu behan- deln sind".

2. Das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 60, über den Erwerb und Verlust der öster- reichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürger- schaftsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 53 (1. Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle), wird ab- geändert wie folgt:

a) Im § 5, Abs. (2), treten an die Stelle der Worte: „§ 17 des Verbotsgesetzes" die Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbots- gesetzes 1947";

b) im § 10, Abs. (2), sind nach dem Worte

„Voraussetzungen" die Worte: „ , jedoch ohne Bedachtnahme auf die Vorschrift des § 5, Abs. (2), vorletzter Satz," ein- zufügen.

3. Die Verordnung des Staatsamtes für Inneres vom 29. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 27/1946, über die Überleitung in die österreichische Staats- bürgerschaft (Staatsbürgerschaftsrüberleitungs- verordnung — St.-ÜV.) wird abgeändert wie folgt:

a) Der § 1 entfällt;

b) die §§ 2, 3, 4 und 5 erhalten die Bezeich- nung 1, 2, 3 und 4;

c) § 1, Abs. (1), hat zu lauten:

„Eine Person ist insbesondere dann im Sinne des § 2, Abs. (1), des Staatsbürger- schafts-Überleitungsgesetzes wegen Zugehö- rigkeit zu dem nach § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 zu behandelnden Personenkreis vom Erwerb der Staats- bürgerschaft durch Erklärung ausgeschlos- sen, wenn sie als solche rechtskräftig re- gistriert wurde.";

d) im § 2, Abs. (1), treten an die Stelle der Worte: „dem Verbotsgesetz als ,Illegale', beziehungsweise nach § 17 dieses Gesetzes"

die Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbots- gesetzes 1947";

e) im § 4 treten an die Stelle der Worte:

„§ 17 des Verbotsgesetzes im Sinne dieser Verordnung" die Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947".

4. Die Verordnung des Staatsamtes für Inne- res vom 29. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 28/1946, über den Erwerb und Verlust der österreichi- schen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsver- ordnung) wird abgeändert wie folgt:

a) § 1, Abs. (1), hat zu lauten:

„Eine Person ist insbesondere dann im Sinne des § 5, Abs. (2), des Staatsbürger- schaftsgesetzes wegen Zugehörigkeit zu dem nach § 17, Abs. (2), des Verbots- gesetzes 1947 zu behandelnden Personen- kreis von der Erwerbung der Staatsbürger- schaft durch Verleihung ausgeschlossen,

(12)

288 Stück 8, Nr. 25.

wenn sie als solche rechtskräftig registriert wurde";

b) im § 1, Abs. (2) und (3), treten an die Stelle der Worte: „§ 17 des Verbots- gesetzes" die Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947";

c) im § 6 treten an die Stelle der Worte:

„§ 17 des Verbotsgesetzes im Sinne dieser Verordnung" die Worte: „§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947".

A b s c h n i t t II.

1. Vom Besitz und Erwerb der österreichi- schen Staatsbürgerschaft nach den im Abschnitt I, Z. 1 und 2, angeführten Gesetzen sind ausge- nommen:

a) Alle Personen, welche zwischen dem 1. Juli 1933 und 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung er- worben haben;

b) alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, welche während des obigen Zeitabschnittes die österreichische Bundesbürgerschaft durch Verleihung erworben haben und Mit- glieder der NSDAP oder einer ihrer Orga- nisationen waren;

c) Personen, welche ein Verbrechen nach § 58 des Strafgesetzes gegen die Republik Öster- reich durch Unterstützung der national- sozialistischen Bewegung zwischen dem 1. Juli 1933 und 26. November 1946 be- gangen haben und wegen eines solchen Ver- brechens schuldig gesprochen wurden oder noch schuldig gesprochen werden, es sei denn, daß sie lediglich wegen ihrer Zu- gehörigkeit zur NSDAP oder zu einer ihrer Organisationen verurteilt wurden oder noch verurteilt werden.

2. Bescheide und Beurkundungen über den Besitz oder Erwerb der österreichischen Staats- bürgerschaft, welche an die im Abs. (1) bezeich- neten Personen ausgefertigt wurden, sind außer Kraft zu setzen.

A b s c h n i t t III.

Bis zu einer anders lautenden bundesverfas- sungsgesetzlichen Regelung gelten die Bestim- mungen des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 59, über die Überleitung in die österreichi- sche Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Über- leitungsgesetz) in der Fassung der Bundesgesetze vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 (1. Staats- bürgerschafts - Überleitungsgesetznovelle), vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 52 (2. Staats- bürgerschafts - Überleitungsgesetznovelle), und vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 148 (3. Staats- bürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle), und die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 60, über den Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staats-

bürgerschaftsgesetz) in der Fassung des Bundesge- setzes vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 53 (1. Staatsbürgerschaftsgesetznovelle), soweit sie mit den Bestimmungen des Bundes-Verfassungs- gesetzes in der Fassung von 1929 in Widerspruch stehen, als Verfassungsbestimmungen.

IV. HAUPTSTÜCK.

Vereinsrechtliche Bestimmungen.

Das Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 102, über vereinsrechtliche Maß- nahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz) wird abgeändert wie folgt:

Die Abs. (1) und (2) des § 8 haben zu lauten:

„(1) Personen, auf die die Bestimmungen des

§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwen- dung finden, können nicht dem Vereinsvorstand (provisorischen Vereinsvorstand) oder anderen Organen des Vereines angehören.

(2) Für Personen, auf die die Bestimmungen des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 An- wendung finden, gelten die Bestimmungen des Abs. (1) bis 30. April 1950."

V. HAUPTSTÜCK.

2. Kriegsverbrechergesetznovelle.

Das Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsver- brechengesetz) in der Fassung des Verfassungs- gesetzes vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl.

Nr. 199, betreffend eine Ergänzung des Kriegsverbrechergesetzes (Kriegsverbrechergesetz- novelle), und des Bundesverfassungsgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 140, über die Rechts- hilfe, die Auslieferung und Durchlieferung in Strafsachen, für die nach österreichischem Recht das Volksgericht zuständig wäre, wird abge- ändert und ergänzt wie folgt:

1. Im § 1, Abs. (6), treten an Stelle der Worte

„vom Gauleiter oder Gleichgestellten und vom Reichsleiter oder Gleichgestellten aufwärts," die Worte: „vom Kreisleiter oder Gleichgestellten aufwärts,".

2. Nach § 9 wird eingefügt:

„§ 9 a. A m n e s t i e .

Amnestiebestimmungen und Gnadenerlässe stehen der Untersuchung und Bestrafung wegen der in den §§ 1 bis 8 und 13, Abs. (2), dieses Verfassungsgesetzes bezeichneten strafbaren Handlungen nicht entgegen."

3. Im § 11, der die Bezeichnung Abs. (1) erhält, treten an die Stelle der Worte: „mit dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes" die Worte:

„mit dem 29. Juni 1945". Als zweiter Absatz wird folgende Bestimmung angefügt:

(13)

Stück 8, Nr. 25. 289

„(2) Bei Taten, die weder in diesem Verfas- sungsgesetz noch im Verbotsgesetz, sondern nur in den allgemeinen Strafgesetzen mit Strafe be- droht sind, beginnt die Verjährung frühestens mit dem im Abs. (1) genannten Zeitpunkt, so- fern der Täter aus nationalsozialistischer Ge- sinnung oder aus Willfährigkeit gegenüber An- ordnungen gehandelt hat, die im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer Einstellung ergangen sind.

Eine nach dem Strafgesetz schon eingetretene Verjährung steht der Untersuchung und Be- strafung nicht entgegen."

4. Der Abs. (3) des § 13 hat zu lauten:

„(3) Das Volksgericht darf auf keine mildere Strafe erkennen, als im ordentlichen Verfahren zulässig wäre."

5. Die bisherigen Abs. (3) und (4) des § 13 erhalten die Bezeichnung (4) und (5).

VI. HAUPTSTÜCK.

Volksgerichtsverfahrens- und Vermögens- verfallsgesetznovelle.

Das Verfassungsgesetz vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 177, über das Verfahren vor dem Volksgericht und den Verfall des Ver- mögens (Volksgerichtsverfahrens- und Vermö- gensverfallsgesetz) wird abgeändert wie folgt:

1. Im § 1, Abs. (1), treten an die Stelle der Worte: „in den §§ 3, Abs. (2), 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes" die Worte: „in den §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g, 8 und 10 bis 12 des Ver- botsgesetzes 1947".

2. Im § 1, Abs. (4), treten an die Stelle der Worte: „in den §§ 8 und 10 bis 12 des Ver- botsgesetzes" die Worte: „in den §§ 3 b, 3 d, 3 g, 8 und 10 bis 12 des Verbotsgesetzes 1947".

3. Im § 4, Abs. (1), treten an die Stelle der Worte: „im § 3, Abs. (2), des Verbotsgesetzes"

die Worte: „in den §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3 e, 3 f, 3 g, Abs. (1), 11 und 12 des Verbotsgesetzes 1947".

4. Im § 4, Abs. (2) und (3), werden die Worte: „§ 19 des Verbotsgesetzes" durch die Worte: „§ 20 des Verbotsgesetzes 1947" ersetzt.

5. Im § 5, Abs. (1), treten an die Stelle der Worte: „nach den §§ 3, Abs. (2), U oder 12 des Verbotsgesetzes" die Worte: „nach den §§ 3 a, 3 b, 3 d, 3e, 3 f, 3 g, Abs. (1), 11 oder 12 des Verbotsgesetzes 1947".

VII. HAUPTSTÜCK.

Bestimmungen für Rechtsanwälte- und Ver- teidiger in Strafsachen.

A b s c h n i t t I.

Das Gesetz vom 31. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 103, über die Wiederherstellung der öster- reichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwalts-

ordnung 1945 — RAO. 1945) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1946, B. G. Bl.

Nr. 151, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

1. § 3, Abs. (1), hat zu lauten:

„§ 3. (1) Für die Eintragung in die wieder- anzulegende Liste der Rechtsanwälte gelten in Ansehung der Rechtsanwälte, die am 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zuge- lassen waren, folgende Bestimmungen:

1. Den belasteten Personen im Sinne des

§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähnlichen Kanzleien verboten. Der Ausschluß der Rechts- anwaltskammer hat die erforderliche Verlaut- barung durchzuführen.

2. Den minderbelasteten Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 ist die Ausübung des Berufes eines Rechtsan- waltes sowie die Tätigkeit in solchen oder ähn- lichen Kanzleien bis zum 30. April 1950 ver- boten [in Übereinstimmung mit den Bestim- mungen des § 19, Abs. (1), lit. e, und § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947]. Der Aus- schuß der Rechtsanwaltskammer hat die er- forderliche Verlautbarung durchzuführen.

3. Rechtsanwälte, auf die die Bestimmungen der Z. 1 und 2 keine Anwendung finden, sind in die Liste einzutragen, wenn sie schon am 13. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen waren.

4. Die Bestimmungen in Z. 2 und 3 sind auf Rechtsanwälte, die erst nach dem 12. März 1938 in eine österreichische Liste eingetragen oder bei einem österreichischen Gerichte zugelassen wurden, mit den nach- folgenden Änderungen anzuwenden: Die Ein- tragung in die Liste wird nur auf Antrag vorgenommen. Die Rechtsanwälte müssen den Erfordernissen zur Ausübung der Rechts- anwaltschaft entsprechen. Die Große Staats- prüfung ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung.

Die bisherige Praxis als eingetragener oder zugelassener Rechtsanwalt ist in die sieben- jährige Rechtsanwaltspraxis nach § 2 RAO.

einzurechnen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Ausschuß das Ausmaß dieser Praxis von sieben auf sechs Jahre herabsetzen und von dem Erfordernis der juridischen Doktorwürde [§ 1, Abs. (2), lit. c, RAO.) ab- sehen."

2. An die Stelle der ersten beiden Sätze des

§ 4, Abs. (1), treten folgende Bestimmungen:

„§ 4. (1) Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsanwalt nach den vorstehenden Bestimmun- gen in die wiederanzulegende Liste der Rechts- anwälte eingetragen wird oder nicht, steht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er tätig ist, zu, soweit nicht das Ent-

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