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Jahrgang 1947 Ausgegeben am 8. August 1947 34. Stück

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705

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1947 Ausgegeben am 8. August 1947 34. Stück

1 4 3 . Bundesgesetz: Viertes Rückstellungsgesetz.

1 4 4 . Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1947.

145. Bundesgesetz: Wettbewerbsrecht-Überleitungsgesetz, W-ÜG.

1 4 6 . Verordnung: Wiederverlautbarung des Gesetzes zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen Bedarfes (Be- darfsdeckungsstrafgesetz).

1 4 7 . Verordnung: Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck (Kammerstatut).

1 4 3 . Bundesgesetz vom 21. Mai 1947, be- treffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmen-

namen (Viertes Rückstellungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Firmen, deren Wortlaut während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen An- ordnungen mittelbar oder unmittelbar unter nationalsozialistischem Zwang geändert oder ge- löscht worden ist.

(2) Wenn die Änderung oder Löschung der Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes]

von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt anzusehen.

§ 2. Geänderte Firmen können mit dem früheren Wortlaut fortgeführt und wieder in das Handelsregister eingetragen werden. Die Vor- schriften der §§ 18, 19 und 30 H. G. B., § 4, Abs. (1), Satz 1, Aktiengesetz, § 5, Abs. (1), Satz 1 und 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und § 4 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden in diesem Falle keine Anwendung.

§ 3. (1) Gelöschte Firmen können ungeachtet der im § 2 angeführten Vorschriften mit dem früheren Wortlaut fortgeführt werden, wenn sich das neue Unternehmen wirtschaftlich als Fortsetzung des von der gelöschten Firma be- triebenen darstellt und daran Personen beteiligt sind, die selbst oder deren Rechtsvorgänger In- haber des Unternehmens der gelöschten Firma waren oder ihm als Gesellschafter angehörten, denen aber dieses Vermögensrecht entzogen [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] wor- den ist. Über die Voraussetzung der wirtschaft- lichen Fortsetzung und der Beteiligung ist ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorzulegen.

(2) Die Fortführung des Wortlautes einer ge- löschten Firma bewirkt keine Nachfolge in die Rechte und Pflichten des von der gelöschten Firma betriebenen Unternehmens.

§ 4. Ist in der Firma der Name einer Person enthalten, die zur Zeit der Änderung oder der Löschung der Firma (§ 1) Inhaber oder Gesell- schafter des von ihr betriebenen Unternehmens war, nicht aber auch Inhaber oder Gesellschafter des von der neuen Firma betriebenen ist, so be- darf es zur Fortführung der Firma der Ein- willigung dieses Gesellschafters oder seiner Erben.

§ 5. (1) Die Begünstigung nach § 2 oder § 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die fortzuführende Firma innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Registrie- rung angemeldet wird. Das Bundesministerium für Justiz kann die Frist durch Verordnung verlängern.

(2) Besteht im Zeitpunkt der Registrierung der fortzuführenden Firma in derselben Gemeinde eine gleiche Firma, so muß ihr, falls sie nach der Änderung oder Löschung der Firma (§ 1) ein- getragen worden ist, ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der fortzuführenden Firma deutlich unterscheidet.

§ 6. Amtshandlungen, Eingaben, Protokolle, Abschriften, amtliche Ausfertigungen und Zeug- nisse, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, unter- liegen weder den Stempel- und Rechtsgebühren noch den Gerichtsgebühren.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einver- nehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Renner

Figl Gerö

18 75

(2)

706 Stück 34, Nr. 144.

1 4 4 . Bundesgesetz vom 11. Juni 1947, womit das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, B. G. Bl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, abgeändert wird (Wasserrechts-

novelle 1947).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, B. G. Bl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, St.G. Bl. Nr. 113, wird abgeändert wie folgt:

A r t i k e l I.

Im § 4, Abs. (1), werden im zweiten Satz die Worte „dem Bunde gehöriges" und im Abs. (8) die Worte „soweit Grundflächen an und in Seen in Betracht kommen" gestrichen.

A r t i k e l II.

§ 22, Abs. (4), entfällt; die bisherigen Abs. (5) und (6) sind mit den Ziffern (4) und (5) zu be- zeichnen.

A r t i k e l III.

§ 27, Abs. (4), erhält folgende Fassung:

„(4) Ist in den Fällen der Abs. (2) und (3) die nachteilige Wirkung durch höhere Gewalt ver- ursacht worden oder sind das beeinträchtigte Wasserbenutzungsrecht und sein Besitzer [§ 23, Abs. (2)] weder im Wasserbuch eingetragen noch zur Eintragung bei der Wasserbuchbehörde an- gemeldet, so ist der Wasserberechtigte zum Er- satz des Schadens nicht verpflichtet."

A r t i k e l IV.

§ 29 hat zu lauten:

„§ 29. Wiederherstellung zerstörter Anlagen.

(1) D i e Absicht d e r Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage h a t d e r Wasserberechtigte u n t e r Vorlage d e r Pläne innerhalb d e r i n § 2 8 , Abs. (1), P u n k t g, b e - zeichneten Frist d e r Wasserrechtsbehörde a n z u - zeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist ge- h e m m t . D i e Wasserrechtsbehörde h a t bescheid- mäßig festzustellen, o b das Vorhaben d e m früheren Zustand entspricht oder o b etwa b e - absichtigte Änderungen, d u r c h die A r t u n d M a ß d e r Wasserbenutzung nicht o d e r nicht wesent- lich b e r ü h r t werden, v o m S t a n d p u n k t öffent- licher Interessen u n d fremder Rechte zulässig sind.

(2) Stehen d e r Wiederherstellung d e r Anlage öffentliche Interessen entgegen, sind i m Bescheid [Abs. (1)] jene Abänderungen vorzuschreiben, deren Durchführung d e m Wasserberechtigten billigerweise zugemutet werden kann. D a r ü b e r hinausgehende Abänderungen dürfen n u r v o r - geschrieben werden, w e n n die Leistung einer an- gemessenen Entschädigung (§ 99) a n d e n Wasser- berechtigten sichergestellt ist. Soweit erforderlich, kann auch eine entsprechende Verlängerung d e r Bewilligungsdauer zugestanden werden.

(3) I m Feststellungsbescheid ist eine Frist f ü r die Vollendung d e r Wiederherstellungsarbeiten zu bestimmen bei d e r e n Einhaltung die Wieder- herstellung d e r Anlage keiner neuerlichen Be- willigung bedarf."

A r t i k e l V.

Die §§ 47 bis 56 haben zu lauten:

„§ 47. Einteilung der Zwangsrechte und allge- meine Bestimmungen.

(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a) die Öffentlicherklärung v o n Privatge- wässern (§ 48);

b) die Verpflichtung z u r Duldung v o n V o r - arbeiten (§ 49);

c) die Enteignung (§§ 50 bis 57);

d) die Benutzungsbefugnisse nach d e n §§ 58 u n d 59.

(2) Diese Maßnahmen sind n u r gegen ange- messene Entschädigung (§ 99) und n u r danin zu- lässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. (1), P u n k t a bis c, wenden durch Bescheid d e r Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft u n d bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) Bei Liegenschaften u n d Rechten, die Zwecken dienen, für welche nach einem anderen Bundesgesetze ein Enteignungsrecht besteht, sind die i m Abs. (1) bezeichneten Maßnahmen nur im Einvernehmen m i t den für jene Zwecke sachlich zuständigen Behörden zulässig.

§ 48. Öffentlicherklärung von Privatgewässern.

(1) Die i m § 2, Abs. (2), u n d § 3, P u n k t d und e, genannten Privatgewässer können zu öffentlichen Gewässern erklärt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern.

(2) Interessenten, denen aus d e r Öffentlich- erklärung ein erheblicher Vorteil erwächst, k ö n n e n verhalten werden z u der nach § 4 7 , Abs. (2), z u leistenden Entschädigung einen e n t - sprechenden Beitrag z u leisten (§ 99).

§ 4 9 . Vorarbeitern für Wasseranlagen.

(1) Erfordert d i e Ausführung v o n Wasseran- lagen Vorarbeiten auf fremden Grundstücken u n d will d e r Grundeigentümer deren V o r n a h m e nicht gestatten, s o k a n n i h n auf A n t r a g des U n t e r n e h m e r s d i e Wasserrechtsbehörde z u r Ge- stattung verpflichten, h a t aber gleichzeitig f ü r die Durchführung dieser Arbeiten eine ange- messene Frist festzusetzen.

(2) Für die durch die Vorarbeiten verursachten vermögensrechtlichen Nachteile h a t d e r U n t e r - n e h m e r Ersatz z u leisten (§ 99). Ansprüche k ö n n e n jederzeit, längstens aber drei M o n a t e nach dem Tage geltend gemacht werden, an d e m d e r U n t e r n e h m e r d e m Betroffenen die Beendi- gung d e r Vorarbeiten nachweislich bekanntge- geben h a t .

(3)

Stück 34, Nr. 144. 707 (3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Auf-

erlegung einer Verpflichtung nach Abs. (1) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 50. Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken.

Um die nutzbringende Verwendung der Ge- wässer zu fördern oder ihren schädlichen Wir- kungen zu begegnen, kann die Wasserrechtsbe- hörde in dem Maße als erforderlich

a) Dienstbarkeiten begründen, die den Zu- gang zu einem öffentlichen Gewässer er- öffnen oder erheblich erleichtern;

b) für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt und be- trieben sowie der allfälligen Vorschreibung sonstiger baulicher Maßnahmen entsprochen werden kann;

c) Liegenschaften und Bauwerke ganz oder teilweise enteignen, wenn in Fällen der unter Punkt b bezeichneten Art die Ein- räumung einer Dienstbarkeit nicht aus- reichen würde;

d) wesentliche Veränderungen [§ 12, Abs. (4)]

des Grundwasserstandes gestatten, wenn diese sonst nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen vermieden werden könnten und die Voraussetzungen des Punktes b zutreffen.

§ 51. Enteignung von Privatgewässern, Wasser- rechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen.

(1) Zu den im Eingange des § 50 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a) die Benutzung eines Privatgewässers, in- soweit es für den Nutzungsberechtigten [§ 5, Abs. (2)] entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten;

b) einer Gemeinde, Ortschaft, Wasserwerks- genossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschafts- bedarf oder für öffentliche Zwecke notwen- digen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Be- nutzung eines fremden Privatgewässers ge- statten, soweit hiedurch der Bedarf des Be- nutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird;

c) bestehende Wasserrechte und Wasser- nutzungen, einschließlich der dazugehöri-

gen Anlagen, ganz oder teilweise enteignen, wenn die geplante Wasseranlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Auf- wendungen ausgeführt werden könnte und ihr gegenüber der zu enteignenden Wasser- berechtigung eine unzweifelhaft höhere Be- deutung zukommt;

d) die Verlegung von Bringungs- und Lei- tungsanlagen, Seilaufzügen u. dgl. gestatten, wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes möglich ist.

(2) Die Wasserrechtsbehörde k a n n die V e r - legung oder Beseitigung fremder Privatgewässer auch aus städtebaulichen G r ü n d e n gestatten, so- weit nicht wasserwirtschaftliche Bedenken e n t - gegenstehen.

(3) l i e g e n einander widerstreitende Enteig- nungsansprüche nach Abs. (1), P u n k t b v o r u n d k ö n n e n nicht sämtliche Ansprüche Berücksichti- gung finden, s o gebührt d e m nächstgelegenen Bewerber d e r Vorzug, w e n n nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen.

(4) Jede nach diesem Bundesgesetze statt- findende Enteignung eines Wasserrechtes z u - gunsten einer neuen Anlage h a t z u r Folge, d a ß das betroffene Recht nach Maßgabe d e r E n t - eignung m i t Ausführung der neuen Anlage er- lischt.

§ 52. Besondere Enteignungsfälle.

(1) Z u r Ausführung u n d Erhaltung v o n Schutz- u n d Regulierungswasserbauten, die i m öffentlichen Interesse u n t e r n o m m e n werden, ferner für bevorzugte Wasserbauten [§ 83, Abs. (2)] u n d die m i t ihnen unmittelbar zu- sammenhängenden Anlagen, Gebäude u n d V o r - richtungen können, soweit erforderlich, Wasser- rechte, Wassernutzungen, Privatgewässer, Liegen- schaften u n d dingliche Rechte, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller A r t enteignet, Dienstbarkeiten bestellt u n d Verfügungen über Privatgewässer getroffen werden.

(2) Bei bevorzugten Wasserbauten kann in dem Maße als erforderlich d e m U n t e r n e h m e r auch zur Erfüllung weiterer Vorschreibungen als d e r in § 50, P u n k t b , erwähnten das Recht d e r E n t - eignung eingeräumt werden.

(3) Baustoffe, die z u r Herstellung d e r in Abs. (1) bezeichneten Bauten notwendig sind, h a t der Eigentümer zu diesem Zwecke zu überlassen, soweit dies nach den örtlichen u n d sachlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist u n d für die Be- troffenen keine unbillige H ä r t e darstellt.

§ 53. Schutz des landwirtschaftlichen Wasser- bedarfes.

(1) In wasserarmen Gebieten ist (bei Enteignung von Wasserrechten u n d N u t z u n g e n nicht n u r auf den unmittelbaren Wasserbedarf des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch auf benachbarte Betriebe Rücksicht zu nehmen.

(4)

708 Stück 3 4 , N r . 1 4 4 . (2) Ferner k a n n die Pflicht d e r Triebwerks-

besitzer z u r Wasserabgabe über d e n i m § 20 bezeichneten Umfang hinaus erweitert werden, wenn dies notwendig ist, tun empfindliche D ü r r e - schäden zu verhüten.

(3) Bei offensichtlicher Wasserverschwendung durch Bodenbewässerungsanlagen k a n n die Wasserrechtsbehörde das M a ß d e r Wasserbe- n u t z u n g entsprechend herabsetzen. H a n d e l t es sich um Anlagen, deren Errichtung aus öffent- lichen Mitteln gefördert wurde, ist die Stellung- nahme d e r Wasserbauverwaltung einzuholen.

§ 54. Schonung bestehender N u t z u n g e n . (1) K ö n n e n durch zweckmäßige Änderung b e - stehender Anlagen u n d Vorrichtungen die v o n einer Enteignung betroffenen Rechte, N u t z u n g e n u n d Gewässer (§§ 50 bis 52) o h n e unverhältnis- mäßigen Aufwand! ganz oder teilweise erhalten bleiben, h a t die Wasserrechtsbehörde auf A n - trag des zu Enteignenden an Stelle d e r E n t - eignung die Durchführung dieser Änderungen sowie d e n allfälligen Mehraufwand an Betriebs- u n d Erhaltungskosten d e m Enteignungswerber aufzuerlegen.

(2) Bei Enteignung v o n •Wasserversorgungsan- lagen einschließlich v o n N u t z u n g e n am G r u n d - wasser h a t d e r Enteignungswerber Wasser v o n mindestens gleich guter Beschaffenheit u n t e r wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen z u r Verfügung zu stellen.

§ 55. Mitbenutzungsrecht des Servitutsver- pflichteten.

D e m Eigentümer eines m i t der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Bei- t r a g (§ 99) z u d e n Herstellungs- u n d Erhaltungs- kosten insoweit z u gestatten, als hiedurch d e r Zweck d e r Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

§ 56. Verpflichtung z u r Einlösung v o n L i e g e n - schaften u n d Anlagen.

(1) W e r die Einräumung einer Grunddienstbar- keit, die Benutzung, Verlegung oder Beseitigung eines Privatgewässers oder die Gestattung einer wesentlichen Veränderung des Grundwasser- standes (§ 50, P u n k t d ) begehrt, ist auf Antrag des Grundeigentümers z u r Einlösung der b e - troffenen Grundflächen zu verpflichten.

(2) W ä r e d e r nach einer Grundeinlösung oder Grundabtretung verbleibende Rest eines G r u n d - stückes oder einer Liegenschaft nicht m e h r zweck- mäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigen- tümers das ganze Grundstück oder die ganze Liegenschaft einzulösen.

(3) In gleicher Weise sind Wasserbenutzungs- anlagen u n d die v o n ihnen unmittelbar abhängi- gen Betriebe u n d Einrichtungen, ferner Bau- werke insoweit einzulösen, als deren zweck- mäßige Benutzbarkeit durch eine Enteignung

nach den §§ 50 bis 52 verlorenginge. D i e Pflicht z u r Einlösung entfällt, w e n n ein voll- wertiger Ersatz für die enteignete Wassernutzung angeboten u n d ohne hinreichenden G r u n d a b - gelehnt wird.

(4) I n allen diesen Fällen ist die Entschädigung bei Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach

§ 99 zu bestimmen."

A r t i k e l VI.

§ 58, Abs. (2), erhält folgende Fassung:

„(2) Erwächst hiedurch ein erheblicher Schaden, so können die Eigentümer des Wassers und andere Wasserbenutzungsberechtigte eine Ent- schädigung von derjenigen Ortschaft oder Ge- meinde beanspruchen, zu deren Gunsten die vor- übergehende Wassernutzung verfügt worden ist.

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Eintreten des Schadens bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht wird."

A r t i k e l VII.

In § 82 erhält der Abs. (5) die Bezeichnung (6);

Abs. (1) und (2) sowie der neue Abs. (5) haben zu lauten:

„(1) Der Landeshauptmann ist mit Ausnahme der Strafsachen und der ausdrücklich einer an- deren Behörde vorbehaltenen Angelegenheiten in erster Instanz zuständig

a) für alle Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundes- gesetzes zugewiesen sind sowie für alle fließenden Gewässer, die unter § 2, Abs. (1), Punkt a, fallen;

b) für Staubecken [Abs. (6)], einschließlich der mit ihnen wasserwirtschaftlich verbundenen Anlagen, und für Wasserkraftanlagen, deren mögliche Höchstleistung 100 kW übersteigen soll;

c) für Grundwassererschließungs , Wasserver- sorgungs-, Bewässerungs-, Entwässerungs- und Abwässeranlagen, deren Umfang über den Bedarf bäuerlicher oder kleingewerb- licher Betriebe oder einzelner Siedlungen hinausgeht;

d) für Schutz- und Regulierungswasserbauten an öffentlichen Gewässern, denen ein von der Wasserbauverwaltung des Bundes oder eines Landes verfaßter oder überprüfter Entwurf zugrunde liegt;

e) für Anlagen, die einer Genehmigung auch nach anderen Vorschriften bedürfen, wenn hienach der Landeshauptmann oder ein Bundesministerium zur Entscheidung in erster Instanz berufen ist;

f) für Anlagen, bei denen eine mit der allge- meinen Verwaltung betraute, sonst nach

§ 81 zuständige Ortsgemeinde als Unter- nehmer auftritt oder als Partei beteiligt ist;

g) für die Angelegenheiten der Zwangs- genossenschaften (§ 62), der Wasserwerks-

(5)

Stück 34. Nr. 144. 709 genossenschaften (§ 75) und der Wasser-

verbände (§ 78) einschließlich ihrer Wasser- anlagen; ferner für die Bildung von Wasser- genossenschaften, wenn die Bewilligung der Anlage in die Zuständigkeit des Landes- hauptmannes fällt.

(2) Der Landeshauptmann ist auch zuständig, wenn eine bestehende Anlage über die im Abs. (1), Punkt b und c, angegebenen Grenzen hinaus erweitert wird oder wenn ein Wasser- rechtsstreit sich mindestens auf eine in seine Zu- ständigkeit fallende Anlage bezieht.

(5) Die Bestimmung des Abs. (1), Punkt a, schließt nicht aus, daß Verfügungen nach den (§ 8, Abs. (4), 15, Abs. (2) bis (8), 43, 44 und 46 von der Bezirksverwaltungsbehörde insoweit ge- troffen werden, als der Landeshauptmann keine Anordnung erlassen hat."

A r t i k e l VIII.

§ 83 hat zu lauten:

„(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist mit Ausnahme der Straf- sachen in erster Instanz zuständig:

a) für ortsfeste Wasserkraftanlagen und um- fangreichere Schutz- und Regulierungs- wasserbauten an der Donau;

b) für Schwergewichtstalsperren, deren Höhe über Gründungssohle 25 m übersteigt, sowie für alle Talsperren, die in besonderer Bauweise (zum Beispiel in aufgelöster Bau- weise, in Dammbauweise oder als Gewölbe- sperre) ausgeführt werden, sowie für die mit ihnen unmittelbar zusammenhängen- den Anlagen;

c) für Bauten und Anlagen an und in Grenz- gewässern, die zwischenstaatliche Verhand- lungen oder Abmachungen erfordern;

d) für Wasserversorgungsanlagen eines Ver- sorgungsgebietes von mehr als 100.000 Ein- wohnern, jedoch ausschließlich der Ver- teilungsanlagen;

e) für die Öffentlicherklärung von Privat- gewässern;

f) für die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen (§ 94), wenn hiebei ein Gesamtausmaß von sechs Jahren über- schritten werden soll.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft ge- legen ist, als bevorzugte Wasserbauten erklären.

Für diese ist mit Ausnahme des Entschädigungs- verfahrens [§ 96, Abs. (1)] das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz zuständig.

(3) Erstrecken sich Anlagen, die nicht unter Absatz (1) fallen, über zwei oder mehrere Län- der, so bestimmt das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, welche von den be- teiligten Bezirksverwaltungsbehörden — wenn aber in erster Instanz ein Landeshauptmann zuständig ist (§ 82), welcher der beteiligten Lan- deshauptmänner — im Einvernehmen und er- forderlichenfalls unter Mitwirkung der sonst be- teiligten Behörden die Verhandlung zu führen und die Entscheidung zu fällen hat, es sei denn, daß die beteiligten Wasserrechtsbehörden unter- einander ohne Zeitaufschub in diesem Sinne das Einvernehmen hersteiler

(4) In allen Fällen, in denen das Bundesmini- sterium für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz zuständig ist, kann es mit der Aus- schreibung und Durchführung mündlicher Ver- handlungen den Landeshauptmann betrauen.

(5) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehen- den technischen Fragen im Zuge oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forswirt- schaft eine Kommission gebildet, deren Zusam- mensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist."

A r t i k e l IX.

In § 84, Abs. (1), ist als neuer Punkt e folgende Bestimmung anzufügen:

„e) derjenige, dessen Bauvorhaben zum bevor- zugten Wasserbau erklärt wurde [§ 83, Abs. (2)], soweit sein Bauvorhaben berührt wird."

A r t i k e l X.

In § 84 erhalten ferner die Abs. (2) bis (4) die Bezeichnung (3) bis (5); als neuer Abs. {2) ist folgende Bestimmung einzufügen:

„(2) Wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, hat bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde.

Hierauf ist bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich hinzuweisen."

A r t i k e l XI.

Im § 89 wird folgende Bestimmung als Abs. (3) angefügt:

„(3) Abs. (2) findet auf Inhaber betroffener Wasserbenutzungsrechte, die als solche weder im Wasserbuch eingetragen noch zur Eintragung bei der Wasserbuchbehörde angemeldet sind, keine Anwendung."

A r t i k e l XII.

Im § 90 ist der bisherige Abs. (5) mit der Ziffer (6) zu bezeichnen; als neuer Abs. (5) ist folgende Bestimmung einzufügen:

„Bei Ansuchen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesmini-

(6)

710 Stück 34, Nr. 144.

steriums für Land- und Forstwirtschaft fallen und land- oder forstwirtschatftliche Interessen in größerem Umfange berühren, hat die Wasser- rechtsbehörde dem Ermittlungsverfahren, insbe- sondere mündlichen Verhandlungen nach §§ 89 und 99, auf Verlangen der Landwirtschafts- kammer auch einen von ihr vorgeschlagenen Fachmann als Sachverständigen (§ 52 AVG.) bei- zuziehen. Bei der Bildung einer Wassergenossen- schaft oder eines Wasserverbandes ist in gleicher Weise vorzugehen."

A r t i k e l XIII.

§ 94 hat zu lauten:

„§ 94. Fristen.

(1) Zugleich m i t der Bewilligung einer Wasser- anlage sind angemessene Fristen für d e n Bau- beginn u n d die Bauvollendung, bei Wasserbe- nutzungsanlagen u n t e r Hinweis auf die Rechts- folgen des § 28, Abs. (1), Punkt f, kalender- mäßig zu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlageteile festge- setzt werden. Fristverlängerungen, d i e durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind v o n A m t s wegen vorzunehmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde — in d e n Fällen des § 83, Albs. (1), P u n k t e, das Bundesmini- sterium für Land- u n d Forstwirtschaft — k a n n aus triftigen G r ü n d e n diese Fristen verlängern, w e n n v o r i h r e m Ablauf d a r u m angesucht w i r d ; die vorherige A n h ö r u n g d e r Parteien oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

(3) Bei Erklärung eines Bauvorhabens als be- vorzugter Wasserbau [§ 83, Abs. (2)] sind auch Fristen für die Einreichung eines verhandlungs- reifen Entwurfes u n d für d i e E r w i r k u n g der Bewilligung festzusetzen, die gleichfalls aus trif- tigen G r ü n d e n verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser oder d e r in Abs. (1) bezeichneten Fristen t r i t t die Erklärung als bevorzugter Wasserbau außer Kraft.

(4) W u r d e die Bestimmung d e r in den Abs. (1) u n d (3) bezeichneten Fristen oder der nach § 22, Abs. (2) u n d (3), festzusetzenden Dauer u n t e r - lassen, so k a n n der Bescheid jederzeit e n t - sprechend ergänzt werden.

(5) D e n Baubeginn u n d d i e Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile [Abs. (1)] hat d e r U n t e r n e h m e r d e r Wasserrechts- behörde anzuzeigen. Erst nach d e r Anzeige über die Bauvollendung ist e r berechtigt, m i t d e m

Betriebe zu beginnen. D i e wasserrechtliche Be- willigung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, d a ß m i t d e m Betriebe erst nach Durchführung d e r behörd- lichen Überprüfung (§ 102) begonnen werden darf."

A r t i k e l XIV.

§ 96, Abs. (1), erhält folgenden Wortlaut:

„(1) Im Verfahren über bevorzugte Wasser- bauten [§ 83, Abs. (2)] ist über die Notwendig- keit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (§ 47) sowie über die den betrof- fenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (§ 99) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung — soweit nicht schon im Bewilligungsbescheid Übereinkommen beurkundet oder aus öffentlichen Rücksichten Verfügungen getroffen wurden — in einem ge- sonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und ab- zusprechen."

A r t i k e l XV

§ 99, Abs. (1), erhält folgenden Wortlaut:

„(1) Über die Pflicht zur Leistung von Ent- schädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetze oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Ge- wässer geltenden Sandervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz [§§ 18, Abs. (6), und 27] oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Parteien und wenigstens ein Sach- verständiger zu kören; hiebei ist auch zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen sind. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Höhe, auf welche Art und in welcher Frist die Entschädigung oder der Beitrag zu leisten ist. Gebotenenfalls können wieder- kehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen angeordnet sowie die Nach- prüfung und anderweitige Festsetzung nach be- stimmten Zeiträumen vorbehalten werden."

A r t i k e l XVI.

Zwischen die §§ 101 und 102 wird folgende Bestimmung als § 101 a eingereiht:

„§ 101 a. Bestellung einer Bauaufsicht.

(1) D i e Wasserrechtsbehörde kann z u r Über- wachung der Bauausführung bewilligungspflichti- ger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid be- stellen.

(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- u n d vorschriftsgemäße A u s - führung d e r Bauarbeiten u n d auf d i e Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungs- bescheides.

(3) D i e Aufsichtsorgane sind berechtigt, jeder- zeit Untersuchungen, Vermessungen u n d P r ü - fungen a n d e r Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen u n d erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile u n d b a u - technische M a ß n a h m e n z u beanstanden. W i r d

(7)

Stück 3 4 , N r . 1 4 4 . 7 1 1 keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich

die Entscheidung d e r Wasserrechtsbehörde e i n - zuholen.

(4) D i e Organe d e r wasserrechtlichen Bauauf- sicht sind z u r W a h r u n g d e r ihnen z u r Kenntnis gelangenden Betriebs- u n d Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch d i e Abs. (1) bis {4) w e r d e n ander- weitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- u n d gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht b e r ü h r t . Auch wird d i e Verantwortlichkeit d e r U n t e r - n e h m e r u n d Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten d e r wasserrechtlichen Bauauf- sicht h a t d e r U n t e r n e h m e r zu tragen; eine ein- vernehmliche Pauschalierung ist zulässig."

A r t i k e l XVII.

In § 102 entfallen die Abs. (5) und (6);

Abs. (3) erhält folgende Fassung:

„(3) Mit Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Überprüfungsbescheides — wenn aber eine Überprüfung gemäß Abs. (2) unterbleibt, mit Ablauf eines Jahres nach erfolgter Ausführung — verliert eine Anlage ihre Eigenschaft als bevor- zugter Wasserbau."

A r t i k e l XVIII.

Zwischen die §§ 102 und 103 wird folgende Bestimmung als § 102 a eingereiht:

„§ 102 a. Überwachung der Gewässer und Wasseranlagen.

(1) D e r Zustand d e r Gewässer sowie d i e I n - standhaltung u n d Benutzung aller nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseran- lagen unterliegt der Überwachung durch die Be- zirksverwaltungsbehörden. Diese k ö n n e n sich jederzeit v o n d e r Übereinstimmung einer Anlage mit der erteilten Bewilligung überzeugen. Erfor- derlichenfalls h a b e n sie selbst eine Verfügung z u treffen oder a n die zuständige übergeordnete Wasserrechtsbehörde z u berichten.

(2) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind überdies auf Kosten des Wasserberechtigten einer jährlichen Überprüfung a n O r t u n d Stelle auf ihre Eignung für d e n genehmigten Zweck durch den Amtsarzt u n d erforderlichenfalls durch einen Fachhygieniker zu unterziehen. Hiebei ist das Wasser v o n Gemeindewasserleitungen auch durch amtliche Untersuchungsanstalten nachprüfen zu lassen [§ 85, Abs. (1), P u n k t h ] . Das Ergebnis dieser Überprüfungen ist d e r Wasserrechtsbe- hörde z u übermitteln.

(3) Einer wiederkehrenden Überprüfung unter- liegen auch Abwässeranlagen. Das N ä h e r e wird durch V e r o r d n u n g geregelt.

(4) W e r d e n bei Überprüfungen i m Sinne d e r Abs. (2) u n d (3) Mißstände festgestellt, h a t die Wassserrechtsbehörde die z u r Beseitigung n o t - wendigen M a ß n a h m e n vorzuschreiben."

A r t i k e l XIX.

In § 104 erhalten die Abs. (4) und (5) die Be- zeichnung (5) und (6); Abs. (1) und der neue Abs. (4) haben zu lauten:

„(1) Die Wasserrechtsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge — zur Wahrung öffentlicher Inter- essen von Amts wegen, zum Schutze privater Interessen auf Antrag — die erforderlichen einst- weiligen Verfügungen treffen. Für die Anord- nung einstweiliger Verfügungen ist während der Anhängigkeit eines wasserrechtlichen Verfahrens die für dieses zuständige Wasserrechtsbehörde, in allen übrigen Fällen der Landeshauptmann, so- lange jedoch dieser keine Verfügung trifft, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(4) Mangels einer ausdrücklichen Befristung treten einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit."

A r t i k e l XX.

§ 105 hat zu lauten:

„§ 105. Berufung.

(1) Ü b e r Berufungen gegen Bescheide d e r Be- zirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landes- h a u p t m a n n endgültig. D i e Berufung gegen Bescheide, die in erster Instanz d e r Landeshaupt- m a n n oder i n seinem N a m e n die Bezirksverwal- tungsbehörde [§ 82, A b s . (4)] erläßt, g e h t a n das Bundesministerium f ü r Land- u n d Forst- wirtschaft.

(2) Die Berufung gegen Bescheide des Landes- hauptmannes ist in dreifacher Ausfertigung ein- zubringen."

A r t i k e l XXI.

§ 107 hat zu lauten:

„§ 107. Wasserbücher.

(1) F ü r jeden Verwaltungsbezirk ist ein Wasser- buch nebst Wasserkarten- u n d Urkundensamm- lung zu führen, worin sämtliche i m Bezirke bereits bestehenden u n d auf G r u n d dieses G e - setzes n e u erworbenen Wasserbenutzungsrechte einschließlich d e r Rechte z u r Einbringung v o n festen Stoffen, Flüssigkeiten o d e r Gasen i n G e - wässer sowie die Bestimmungen bezüglich d e r H ö h e d e r Staumaße u n d die darin vorfallenden Änderungen m i t Beziehung auf die zugrunde liegenden Entscheidungen in Übersicht gehalten werden müssen.

(2) I n das Wasserbuch sind auch jene Wasser- benutzungen u n d bestehenden Wasserbenutzungs- anlagen einzutragen, d i e schon nach d e n bisher geltenden Gesetzen einzutragen gewesen wären oder d i e erst nach d e n Bestimmungen dieses Bundesgesetzes d e r behördlichen Bewilligung unterliegen u n d daher gemäß § 125 als z u Recht

bestehend anzusehen sind.

(8)

712 Stück 34, Nr. 144.

(3) Auf Antrag des Inhabers sind auch ständige Wassernutzungen, die der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, im Wasserbuch ersichtlich zu machen.

(4) In einem besonderen Anhang zum Wasser- buche sind die Wassergenossenschaften (§ 60), Wasserwerksgenossenschaften (§ 75) und Wasser- verbände (§ 78) aufzunehmen. Dieser Anhang hat für jede dieser Körperschaften die Aner- kennungsurkunde und die Satzungen zu ent- halten.

(5) Für jede Wasserbucheintragung ist vom Wasserberechtigten eine Gebühr zu entrichten;

jedoch bleiben Wasserberechtigungen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke des eigenen Be- triebes von der Eintragungsgebühr ausge- nommen."

A r t i k e l XXII.

Zwischen die §§ 107 und 108 wird folgende Bestimmung als § 107 a eingefügt:

„§ 107 a. Führung der Wasserbücher.

(1) Wasserbuchbehörde ist der Landeshaupt- mann. Erstreckt sich ein Wasserrecht über zwei oder mehrere Länder, so bestimmt das Bundes- ministerium für Land- u n d Forstwirtschaft einen der beteiligten Landeshauptmänner (Bürger- meister der Stadt Wien) als Wasserbuchbehörde für dieses Wasserrecht.

(2) Die Wasserbuchbehörde bestellt einen oder mehrere geeignete Wasserbuchführer, denen, die Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung der ihnen anvertrauten Wasserbücher zufällt.

(3) Jeder Eintragung i m Wasserbuch u n d jeder Änderung oder Löschung einer Eintragung m u ß ein darauf bezüglicher Bescheid der Wasserbuch- behörde vorausgehen, der den Wortlaut der Ein- tragung festsetzt.

(4) Jedermann steht es frei, das Wasserbuch mit der Wasserkarten- u n d Urkundensammlung einzusehen und Abschriften zu nehmen.

(5) Die Einrichtung u n d Führung des Wasser- buches, der Wasserkarten- und Urkundensamm- lung sowie die Mitwirkung der Wasserberech- tigten, ferner die für Eintragungen u n d Einsichtnahmen im Wasserbuch sowie für A b - schriften aus diesem oder der Urkundensammlung zu entrichtenden Gebühren werden durch Ver- ordnung geregelt."

A r t i k e l XXIII.

In § 108 erhält Abs. (2) folgende Fassung:

„(2) Die gleiche Beweiskraft kommt allen seit 1. Jänner 1922 auf Grund landesrechtlicher Vor- schriften vorgenommenen Eintragungen zu."

A r t i k e l XXIV.

In § 108 ist ferner folgende Bestimmung als neuer Albs. (4) anzufügen:

„(4) Stellt sich heraus, daß der Zustand eines Wasserbuches den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen in größerem Umfange nicht ent- spricht, hat dies der Landeshauptmann unter An- führung der voraussichtlichen Dauer dieses Zu- standes im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zur Folge, daß für die in der Verlautbarung genannte Zeit den Wasserbuch- eintragungen Beweiskraft nicht zukommt."

A r t i k e l XXV.

In § 125 ist als neuer Abs. (3) folgende Be- stimmung anzufügen:

„(3) Der Fortbestand der nach Abs. (1) und (2) anerkannten Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesministerium für Land- und Forst- wirtschaft durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird."

§ 2. (1) Bis zur Erlassung von Bestimmungen über wasserwirtschaftliche Rahmenpläne kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirt- schaft, nach Anhörung der beteiligten Bundes- länder (der Stadt Wien), für bestimmte Gewässer, Gewässerstrecken, Quell- oder Einzugsgebiete wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen tref- fen; besonderes Augenmerk ist hiebei der Trink- wasserversorgung zuzuwenden.

(2) D i e Rahmenverfügungen sind für alle V e r - waltungsbehörden bindend u n d können z u m Gegenstand haben:

a) die Widmung für bestimmte wasserwirt- schaftliche Zwecke;

b) Einschränkungen bei Verleihung von Wasserrechten;

c) Gesichtspunkte für die Handhabung der

§§ 15, 28 bis 31 u n d 94 W R G . ;

d ) die Beibehaltung eines bestimmten Zu- standes.

(3) Ansuchen, die einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung widersprechen, sind abzu- weisen; die Abweisung m u ß sachlich und nicht n u r mit dem Hinweis auf die Rahmenverfügung begründet werden. Gegen den abweislichen Be- scheid ist die Berufung an das Bundesministerium für Land- u n d Forstwirtschaft zulässig; sie kann mit einem Antrag auf Abänderung der Rahmen- verfügung verbunden werden.

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat ein geeig- netes Organ mit der Zusammenfassung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande zu betrauen; dieses überwacht auch die Einhal- tung der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfü- gungen. Alle Stellen u n d Unternehmungen, die Wasseranlagen im Lande projektieren, haben ihm ihre Bauvorhaben schon v o r Ausarbeitung des Entwurfes anzuzeigen.

(9)

Stück 3 4 , N r . 145. 7 1 3 (2) Die Wasserrechtsbehörde h a t von jedem

Gesuch u m Erteilung einer wasserrechtlichen Be- willigung oder u m Erstreckung von Fristen und v o n jeder Anzeige nach § 29 W R G . sowie von der Notwendigkeit, Vorkehrungen wegen Er- löschens eines Wasserbenutzungsrechtes zu treffen, das nach Abs. (1) betraute Organ zu verständi- gen; findet eine mündliche Verhandlung statt, hat die Verständigung spätestens zugleich m i t der Anberaumung d e r Verhandlung zu erfolgen.

(3) I n den Fällen des Abs. (2) h a t die Wasser- rechtsbehörde — i m Zweifel nach Anhörung des gemäß Abs. (1) betrauten Organs — im Bescheid ausdrücklich festzustellen, o b ein Widerspruch m i t einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfü- gung vorliegt. Ein Bescheid, d e r diese Feststellung unterläßt oder sich über einen festgestellten Widerspruch hinwegsetzt, k a n n innerhalb v o n sechs Jahren nach Eintreten d e r Rechtskraft als nichtig erklärt werden.

§ 4. (1) D e r Landeshauptmann kann Wasserbe- rechtigte zu örtlichen Beobachtungen, Messungen u. dgl. zwecks Förderung d e r Gewässerkunde verpflichten, soweit ihnen hiedurch keine beson- dere Belastung erwächst.

(2) Zu d e m in Abs. (1) genannten Zwecke haben die Wasserberechtigten d e n Beauftragten» des hydrographischen Dienstes (§ 109) Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches Material zu ge- währen, wenn nicht begründete Interessen e n t - gegenstehen.

(3) D e n Wasserberechtigten gebührt der Ersatz (§ 99 W R G . ) jener Kosten, die ihnen t a t - sächlich erwachsen. D e r Anspruch ist bei d e r Wasserrechtsbehörde binnen drei Monaten b e i sonstigem Verlust geltend z u machen.

§ 5. Die Bewilligung z u r Einbringung v o n festen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen in ein Gewässer k a n n davon abhängig gemacht werden, daß mäßige Beiträge für Zwecke d e r Abwässer- forschung geleistet werden. Eine Vorschreibung dieser A r t ist auch für bestehende Anlagen zu- lässig. D i e näheren Bestimmungen hierüber werden durch Verordnung getroffen.

§ 6. (1) Die Bestimmungen d e r Artikel III, X , XI u n d X X V werden erst zwei Jahre nach In- krafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam. F ü r bestimmte Gebiete oder für einzelne Gruppen von Wasserberechtigten kann das Bundesmini- sterium für Land- u n d Forstwirtschaft einen spä- teren Zeitpunkt festsetzen.

(2) D i e i m Artikel X X verfügte Einschränkung des Instanzenzuges wird erst fünf Jahre nach I n - krafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.

(3) F ü r Bauvorhaben, d i e v o r Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbau- t e n erklärt worden sind, wird die Frist für die Einreichung eines verhandlungsreifen Entwurfes

mit einem Jahr, die Frist für die Erwirkung d e r Bewilligung m i t drei Jahren, gerechnet v o m Zeitpunkt d e r Erklärung als bevorzugter Wasserbau, bestimmt. Werden diese Fristen überschritten, so erlischt die Erklärung als bevor- zugter Wasserbau.

§ 7. W a r a m Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mündliche Verhandlung be- reits anberaumt, s o obliegt ihre Durchführung und die Erlassung des Bescheides d e r bisher zu- ständigen Behörde auch dann, wenn nach den neuen Vorschriften ein Wechsel i n d e r Zustän- digkeit eintritt.

§ 8. D i e Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- u n d Wasserverbandsrecht v o m 10. Fe- bruar 1945, Deutsches R. G. Bl. I S. 29, t r i t t außer Kraft.

§ 9. Das Bundesministerium für Land- u n d Forstwirtschaft ist ermächtigt, das Bundesgesetz v o m 19. O k t o b e r 1934, B . G. Bl. II N r . 316, betreffend das Wasserrecht, i n jener Fassung wieder zu verlautbaren, die d e n seither eingetre- tenen u n d den durch dieses Bundesgesetz vorge- nommenen Änderungen sowie den gegenwärtigen Staats- u n d verwaltungsrechtlichen Einrichtungen entspricht. Hinweise auf andere Gesetzesstellen dürfen hiebei ergänzt u n d berichtigt werden;

ferner ist in der Wiederverlautbarung das Gesetz mit dem Kurztitel „Wasserrechtsgesetz ( W R G . ) "

zu bezeichnen. Endlich sind die §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes als Anhang u n d die Bestimmun- gen d e r §§ 6 bis 8 i n F o r m von Anmerkungen wiederzugeben.

§ 10. M i t d e r Vollziehung dieses Bundesge- setzes ist das Bundesministerium für Land- u n d Forstwirtschaft i m Einvernehmen m i t d e n betei- ligten Bundesministerien betraut.

Renner

Figl Kraus

1 4 5 . Bundesgesetz vom 11. Juni 1947, über die Wiederherstellung des österreichischen Wettbewerbsrechtes (Wettbewerbsrecht-

Überleitungsgesetz, W-ÜG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Nachstehende österreichische Rechtsvor- schriften treten, soweit sie nicht durch § 3 dieses Gesetzes abgeändert werden, in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft, und zwar

1. Das Bundesgesetz vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wett- bewerb.

2. Das Bundesgesetz vom 3. August 1934, B. G. Bl. II Nr. 196, über das Verbot von Zu- gaben zu Waren oder Leistungen (Zugaben- gesetz).

(10)

714 Stück 34, Nr. 146.

3. Das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1931, B.G.Bl. Nr. 371, betreffend das Verbot unent- geltlicher Zuwendungen im geschäftlichen, Ver- kehr.

4. Die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 11. November 1933, B. G. Bl. Nr. 508, über Ausverkäufe und aus- verkaufsähnliche Veranstaltungen.

§ 2. Für den Bereich der Republik Österreich treten nachstehende deutsche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1. Das Gesetz gegen den unlauteren Wett- bewerb vom 7. Juni 1909, Deutsches R. G. Bl.

S. 499, in der Fassung des Gesetzes vom 21. März 1925, Deutsches R.G.Bl. II S. 115, des Zweiten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1932, Deutsches R. G. Bl. I S. 122, Ar- tikel I, des Gesetzes vom 26. Februar 1935, Deutsches R. G. Bl. I S. 311, und der Verord- nung vom 8. März 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 480.

2. Der Erste Teil (Zugabewesen) der Verord- nung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Deutsches R.G.Bl. I S. 121, in der Fassung des Gesetzes über das Zugabewesen vom 12. Mai 1933, Deutsches R. G. Bl. I S. 264.

3. Die Verordnung zur Einführung des Ge- setzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Zugabeverordnung in den Reichsgauen der Ost- mark und im Reichsgau Sudetenland vom

18. Juni 1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 883.

§ 3. (1) In den in § 1 wieder in Kraft gesetzten Rechtsvorschriften werden die Höchstsätze der Geldstrafen wie folgt festgesetzt:

1. Im Bundesgesetz vom 26. September 1923, B.G.Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wett- bewerb: Zu § 4, Abs. (1), mit 2500 S; zu den §§ 8, Abs. (1), 10, Abs. (1), 11, Abs. (1), 12, Abs. (1), mit 25.000 S; zu den §§ 29, Abs. (2), 30, Abs. (2), 31, Abs. (3), 33, Abs. (1), mit 500 S.

2. In § 4 des Bundesgesetzes vom 3. August 1934, B. G. Bl. II Nr. 196, über das Verbot von Zugaben zu Waren oder Leistungen (Zugaben- gesetz) mit 5000 S.

3. In § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1931, B. G. Bl. Nr. 371, betreffend das Verbot unentgeltlicher Zuwendungen im geschäftlichen Verkehr mit 5000 S.

4. In § 6 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 11. November 1933, B. G. Bl. Nr. 508, über Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstaltungen mit 2000 S.

(2) § 4, Abs. (4), des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb hat zu lauten:

„Daß eine Handlung unter den ersten Absatz fällt, schließt die Anwendung der Strafbestim-

mungen der gesetzlichen Vorschriften über Aus- verkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstal- tungen, über die Bezeichnung der örtlichen Her- kunft des Hopfens und über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nicht aus."

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wieder- aufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

Renner

Figl Heinl

1 4 6 . Verordnung des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Inneres vom 30. Mai 1947 über die Wieder- verlautbarung des Gesetzes zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen Bedarfes (Be-

darfsdeckungsstrafgesetz).

(1) Auf G r u n d des Artikels III des Bundes- gesetzes v o m 28. Februar 1947, B. G. Bl. N r . 69, womit das Bedarfsdeckungsstrafgesetz ergänzt und abgeändert wird (Bedarfsdeckungsstrafgesetz- novelle), wird in der Anlage das Gesetz vom 24. Oktober 1945, B . G . B l . N r . 44/1946, zur Sicherung der Deckung lebenswichtigen Bedarfes (Bedarfsdeckungsstrafgesetz) unter Berücksichti- gung der Änderungen und Ergänzungen verlaut- bart, die sich aus Artikel I der Bedarfsdeckungs- strafgesetznovelle ergeben.

(2) Das wiederverlautbarte Gesetz ist als „Be- darfsdeckungsstrafgesetz 1947" zu bezeichnen.

Gerö Helmer Anlage.

Bedarfsdeckungsstrafgesetz 1947.

1. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) U n t e r Bedarfsgegenständen werden in diesem Gesetze alle beweglichen Sachen ver- standen, d i e lebenswichtigen Bedürfnissen u n - mittelbar o d e r mittelbar dienen.

(2) Leistungen solcher A r t werden als Bedarfs- leistungen bezeichnet; auf sie finden d i e Be- stimmungen dieses Gesetzes d e m Sinne nach A n - wendung; hiebei ist es gleichgültig, welcher A r t das Rechtsgeschäft ist, auf d e m Recht u n d Pflicht zur Leistung beruhen.

(3) Fortlaufende Bezüge a n Gehalt u n d Lohn fallen nicht u n t e r die Bestimmungen dieses G e - setzes.

§ 2 . Maßnahmen u n d Einrichtungen, die z u r ordnungsmäßigen Verteilung v o n Bedarfsgegen- ständen getroffen werden (im folgenden k u r z

„Verteilungsordnung" genannt), sind nach M a ß - gabe d e r folgenden Bestimmungen strafrechtlich geschützt.

(11)

Stück 34, Nr. 146. 715 II. A b s c h n i t t .

Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Verteilungsordnung.

§ 5. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig:

a) wer Bedarfsgegenstände, soweit sie nur gegen Marken, Bezugsscheine oder ähnliche Ausweise abgegeben werden dürfen, ohne diese Ausweise überläßt oder erwirbt oder sich widerrechtlich aneignet,

b) wer für Zwecke der öffentlichen Bewirt- schaftung beschlagnahmte oder durch son- stige behördliche Verfügung oder auch durch allgemeine Vorschriften dem freien Ver- kehr entzogene, nicht unter lit. a fal- lende Bedarfsgegenstände ohne die erforder- liche Erlaubnis überläßt oder erwirbt oder sich widerrechtlich aneignet,

c) wer Ausweise der unter lit. a angeführten Art in Ausübung eines Gewerbes oder Be- rufes einem anderen überläßt oder wer, auch ohne in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes zu handeln, solche Ausweise entgeltlich überläßt oder erwirbt, d) wer in Ausübung eines Gewerbes oder Be-

rufes Ausweise der unter lit. a angeführten Art entgegennimmt, ohne dafür die ent- sprechende Warenmenge zu liefern,

e) wer Ausweise der unter lit. a. angeführten Art durch unwahre Angaben erschleicht, f) wer Ausweise der unter lit. a ange- führten Art nachmacht oder sich wider- rechtlich aneignet oder solche nachgemachte oder widerrechtlich angeeignete Ausweise verwendet.

Die Bestimmungen für Ausweise der unter lit. a angeführten Art sind auch auf Abschnitte solcher Ausweise anzuwenden.

(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit Arrest oder strengem Arrest von einem bis zu

sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden.

(3) Die Tat ist ein Vergehen und wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft:

a) wenn der Täter in den Fällen des Abs. (1), lit. a, b, e, f, in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes gehandelt hat,

b) wenn der Täter bereits einmal vom Gericht wegen einer strafbaren Handlung nach diesem Gesetze verurteilt worden ist oder c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945

bereits einmal wegen einer strafbaren Handlung nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwider- handlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaftung bezugs- beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsrege- lungsstrafverordnung), in der Fassung vom 26. November 1941, Deutsches R. G. Bl. I

S. 734, der Verordnung über den Waren- verkehr in der Fasssung vom 11. Dezember 1942, Deutsches R. G. Bl. IS. 686, der Ver- ordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvor- schriften (Preisstrafrechtsverordnung), in der Fassung vom 26. Oktober 1944, Deut- sches R. G. Bl. I S. 264, oder nach den §§ 1, 1 a der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1609, in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverord- nung vom 25. März 1942, Deutsches R.G.

Bl. I S. 147, gerichtlich zu einer Freiheits- strafe verurteilt worden ist.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt werden.

Schleichhandel.

§ 4. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer unbefugt Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig oder in beträchtlicher Menge oder von bedeuten- dem Wert der Verteilungsordnung (§ 3), zuwider oder wer Ausweise der im § 3, Abs. (1), lit. a, bezeichneten Art gewerbsmäßig umsetzt.

(2) Dieses Vergehen wird m i t strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe k a n n eine Geldstrafe bis z u 250.000 S verhängt werden.

(3) D i e T a t ist ein Verbrechen u n d wird m i t schwerem Kerker v o n einem bis z u fünf Jahren bestraft:

a) wenn d e r Täter bereits einmal wegen eines Vergehens oder Verbrechens nach diesem Gesetze verurteilt worden ist,

b) w e n n der Täter nach dem 1. Mai 1945 bereits einmal wegen eines Vergehens oder Verbrechens nach einer d e r i m § 3, Abs. (3), lit. c, angeführten Rechtsvorschriften g e - richtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder

c) wenn durch die T a t die Deckung des Be- darfes eines größeren Personenkreises auf

empfindliche Weise nachteilig beeinflußt werden konnte.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis z u 500.000 S verhängt werden.

(4) W e n n d e r T ä t e r die Mittel zu seinem Lebensunterhalt z u m überwiegenden Teil aus dem (Ertrag des Schleichhandels bezieht, ordnet das Gericht seine Unterbringung i n einem Arbeitshause a n .

Mißbräuchliche Verwendung von Bedarfsgegenständen.

§ 5. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig:

a) wer Bedarfsgegenstände, die i h m z u r Aus- übung seines Gewerbes oder Berufes zuge- wiesen worden sind, vorschriftswidrig oder unter Verletzung auferlegter Verpflichtun-

(12)

716 Stück 34, Nr. 146 gen verwendet, die bei der Zuweisung vor-

geschrieben worden sind,

b) wer Bedarfsgegenstände dem eigenen Be- triebe ohne Berechtigung entnimmt, c) wer in Ausübung eines Gewerbes oder Be-

rufes die Verabfolgung von Bedarfsgegen- ständen an den Verbraucher ungerecht- fertigt verweigert,

d) wer Bedarfsgegenstände auf eine öffent- liches Ärgernis erregende Art vergeudet.

(2) Diese Übertretung wird vom Gericht mit Arrest oder strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden.

Nichterfüllung einer Anmelde- oder Lieferungspflicht.

§ 6. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig, wer vorsätzlich die ihm durch allgemeine Vorschriften oder besonderen Auftrag der zuständigen Stelle auferlegte Pflicht, Bedarfs- gegenstände anzumelden oder eine bestimmte Menge von Bedarfsgegenständen abzuliefern, nicht rechtzeitig oder nicht vollkommen erfüllt, insbesondere auch dadurch, daß er Bedarfsgegen- stände minderwertiger oder sonst nicht entspre-

chender Beschaffenheit abliefert.

(2) Diese Übertretung wird vom Gericht m i t strengem Arrest vom drei Monaten bis zu einem J a h r bestraft. Neben d e r Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis z u 50.000 S verhängt werden.

(3) Die T a t ist ein Vergehen u n d wird m i t strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft,

a) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945 seiner Anmelde- oder Ablieferungspflicht mehr als zweimal nicht nachgekommen ist, b) wenn der Täter wegen eines Vergehens oder Verbrechens nach diesem Gesetze verurteilt worden ist oder

c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945 bereits einmal wegen eines Vergehens oder Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3), lit. c, angeführten Rechtsvorschriften ge- richtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

(4) W e r fahrlässig seine Anmelde- oder A b - lieferungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht voll- kommen erfüllt [Abs. (1)], macht sich einer Über- tretung schuldig u n d ist vom Gerichte m i t Geldstrafe bis zu 50.000 S oder m i t Arrest von einem bis zu sechs Monaten z u bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

Preisüberschreitungen und andere Umtriebe

§ 7. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig, wer für einen Bedarfsgegenstand ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert, a n n i m m t oder sich versprechen läßt oder wer ein solches Entgelt a n - bietet, gewährt oder verspricht.

(2) Als Entgelt ist die Summe aller Vermögens- vorteile anzusehen, die aus A n l a ß d e r Ver- äußerung des Bedarfsgegenstandes gewährt w e r - den oder gewährt werden sollen.

(3) Als offenbar übermäßig ist ein Entgelt a n - zusehen, das den von d e r zuständigen Stelle für Bedarfsgegenstände d e r i n Betracht kommenden A r t amtlich festgesetzten oder nach den ein- schlägigen amtlichen Vorschriften über d i e Preis- erstellung sich ergebenden Preis überschreitet;

besteht ein solcher Preis im einzelnen Falle nicht, so gilt als übermäßig e i n Entgelt, das d e n für Bedarfsgegenstände d e r gleichen A r t u n d Be- schaffenheit am O r t e des Verkaufes im o r d e n t - lichen Geschäftsverkehr üblichen Preis erheblich überschreitet.

(4) Einer Übertretung) macht a c h weitere schul- dig, w e r in Ausübung eines Gewerbes oder Be- rufes:

a) die Abgabe eines Bedarfsgegenstandes davon abhängig macht, daß der Erwerber an Stelle oder neben einer Zahlung in Geld eine Tauschware liefert oder sonst einen Vorteil gewährt oder eine weniger markt- gängige Ware miterwirbt oder

b) um einen Bedarfsgegenstand zu erwerben, an Stelle oder neben einer Zahlung in Geld eine Tauschware oder einen sonstigen Vor- teil gewährt oder anbietet.

(5) D i e Ü b e r t r e t u n g e n nach Abs. (1) o d e r (4) werden vom Gericht m i t Arrest oder strengem Arrest von einem bis z u sechs Monaten bestraft.

N e b e n d e r Freiheitsstrafe k a n n eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt werden.

(6) D i e T a t ist ein Vergehen u n d wird m i t strengem Arrest von drei Monaten bis z u drei Jahren bestraft:

a) wenn der Täter wiederholt eine Preisüber- schreitung oder andere Umtriebe [Abs. (4)]

begangen hat,

b) wenn der Täter bereits einmal wegen einer Übertretung nach Abs. (1) oder Abs. (4) oder wegen eines Vergehens oder eines Ver- brechens nach diesem Gesetze verurteilt worden ist,

c) wenn der Täter nach dem 1. Mai 1945 bereits einmal wegen eines Vergehens oder Verbrechens nach einer der im § 3, Abs. (3), lit. c, angeführten Rechtsvorschriften ge- richtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder

d) wenn durch die Tat die Deckung des Be- darfes eines größeren Personenkreises auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt werden konnte.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt werden.

§ 8. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig:

a) wer sich in Machenschaften einläßt, die ge- eignet sind, den Preis von Bedarfsgegen-

(13)

Stück 34, Nr. 146. 717 ständen zu steigern oder dessen Sinken zu

verhindern

b) wer mit Bedarfsgegenständen volkswirt- schaftlich unnützen Zwischenhandel treibt oder eine volkswirtschaftlich unnütze Ver- mittlertätigkeit entfaltet (Kettenhandel).

(2) Dieses Vergehen wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt werden.

§ 9. Ist durch die unter § 8, Abs. (1), lit. a, be- zeichneten Umtriebe eine erhebliche Preisstei- gerung tatsächlich eingetreten oder hat sich der Kettenhandel auf beträchtliche Warenmengen oder auf Waren von bedeutendem Wert er- streckt, so ist die Tat ein Verbrechen und wird mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 500.000 S erkannt werden.

Verbotene Ankündigungen.

§ 9 a. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer in Druckwerken oder verbreiteten Schriften a) gegen ein offenbar übermäßiges Entgelt sich zum Ankauf, Verkauf oder Tausch eines Bedarfsgegenstandes erbietet;

b) ohne Angabe seines Namens und seiner Wohnung (der Firma und ihrer Nieder- lassung) einen Bedarfsgegenstand anbietet oder zum Artbieten eines solchen auffor- dert;

c) einen Bedarfsgegenstand anbietet oder zum Anbieten eines solchen auffordert und dabei Angaben macht, die geeignet sind, einen Irrtum über die Person oder die geschäftlichen Verhältnisse dessen, der den Bedarfsgegenstand anbietet oder zum An- bieten eines solchen auffordert, oder über andere wichtige Umstände zu erwecken.

(2) Dieses Vergehen wird m i t Arrest oder strengem Arrest von einem bis zu sechs Mona- ten, bei besonders erschwerenden Umständen mit strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft.

Neben d e r Freiheitsstrafe k a n n eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt werden.

(3) Die preßrechtlich verantwortlichen Per- sonen sind nicht verpflichtet, derartige Ankün- digungen, soweit sie als solche deutlich erkenn- bar sind, auf ihre Wahrheit zu prüfen.

Schwere Störung der Versorgung.

§ 10. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Bedarfsgegenstände in solchem Umfange, daß hiedurch die Deckung des Bedarfes eines größeren Personenkreises auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt werden kann, zerstört, beiseiteschafft, pflichtwidrig nicht ordnungsgemäß anmeldet oder abliefert oder sonst zurückhält.

(2) Dieses Verbrechen wird m i t schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, wenn aber

die Bedarfsdeckung auf empfindliche Weise nach- teilig beeinflußt worden ist, m i t schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Ist durch das Verbrechen die Versorgung eines erheblichen Teiles der Bevölkerung des Bundesgebietes gefährdet worden, so ist auf schweren Kerker von zehn bis zu zwanzig J a h - ren, wenn aber durch d i e T a t d i e Versorgung auf empfindliche Weise nachteilig beeinflußt worden ist, auf lebenslangen schweren Kerker zu erkennen. W a r politische Gehässigkeit gegen die Republik Österreich, ihre Verfassung oder Regierungsform maßgebender Beweggrund einer solchen T a t , so ist sie m i t dem T o d e zu be- strafen.

(4) Neben d e r Freiheitsstrafe kann eine Geld- strafe bis zu 500.000 S verhängt werden.

§ 1 1 . I n gleicher Weise wird wegen Verbre- chens bestraft, w e r Marken. Bezugsscheine oder ähnliche Ausweise oder Abschnitte solcher A u s - weise in einem Umfang, d a ß hiedurch die Deckung des Bedarfes eines größeren Personen- kreises auf empfindliche Weise nachteilig beein- flußt werden k a n n , beiseiteschafft o d e r nach- macht oder w e r nachgemachte oder beiseitege- schaffte Ausweise dieser A r t oder Abschnitte solcher Ausweise in diesem Umfang i n V e r k e h r bringt oder sich verschafft.

Fahrlässiges Verderbenlassen von Bedarfs- gegenständen.

§ 11 a. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig, wer fahrlässig Bedarfsgegenstände, für die eine Verteilungsordnung besteht, in solchem Umfang dem Verderben aussetzt, d a ß dadurch die Deckung des Bedarfes eines größeren Personen- kreises auf empfindliche Weise nachteilig beein- flußt werden kann.

(2) Dieses Vergehen wird m i t Arrest oder strengem Arrest v o n acht Tagen bis zu sechs Monaten, bei besonders erschwerenden U m s t ä n - den m i t strengem Arrest bis zu einem J a h r bestraft.

III. A b s c h n i t t . Gemeinsame Bestimmungen.

Verwaltungsübertretungen.

§ 12. (1) Geringfügige Verstöße der in den

§§ 3 bis 7 bezeichneten Art sowie geringfügige Verstöße gegen § 9 a, soweit es sich nicht um Ankündigungen in Druckwerken handelt, sind von den staatsanwaltschaftlichen Behörden oder den Gerichten den zuständigen Verwaltungsbe- hörden zur Verfolgung zu überfassen, wenn die Tat nicht nach diesem Gesetz ein Verbrechen oder wegen früherer Verfehlungen des Täters oder wegen der Größe der für die Bedarfsdeckung herbeigeführten Gefahr ein Vergehen begründet, wenn für das Vergehen nicht aus diesen Gründen strengere Strafe angedroht ist, der Täter nicht auch wegen einer nach diesem Gesetz gerichtlich

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718 Stück 34, Nr. 146.

strafbaren Handlung anderer Art verfolgt wird und die Ahndung durch die Verwaltungsbehörde ausreicht. Solche Verstöße sind, auch wenn es beim Versuch geblieben ist, von den Bezirks- verwaltungsbehörden, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, als Verwal- tungsübertretungen mit Arrest bis zu drei Mo- naten oder mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) In gleicher Weise sind als Verwaltungsüber- tretungen zu bestrafen Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen oder Anordnungen, die die Er- zeugung von Bedarfsgegenständen oder den Ver- kehr mit solchen regeln oder die der Preisbestim- mung oder dem Breisschutz dienende Maßnah- men zum Gegenstand haben, vorausgesetzt, daß sie nach Vorschriften, die bis zum Wirksamkeits- beginn dieses Gesetzes in Geltung standen, straf- bar waren und nunmehr keiner anderen Straf- bestimmung dieses Gesetzes oder sonstiger nach dem 27. April 1945 erlassener Rechtsvorschriften unterliegen.

(3) Als geringfügig [Abs. (1)] ist ein Verstoß insbesondere dann anzusehen, wenn

a) er nur aus Not, Unibesonnenheit, zur Be- friedigung eines Gelüstes oder aus einem uneigennützigen Beweggrund begangen

wurde oder

b) die Menge und der Wert der in Betracht kommenden Ware unbedeutend sind oder c) die Überschreitung des zulässigen Preises [§ 7, Abs. (3)] auch unter Berücksichtigung der Lebenswichtigkeit des Bedarfsgegen- standes und der Wirtschaftslage des Er- werbers weder an sich noch im Verhältnis zu dem zulässigen Preis beträchtlich ist oder d) bei Nichterfüllung einer Anmelde- oder Lieferungspflicht (§ 6) der Grad des Ver- schuldens gering ist oder Menge und Wert der Bedarfsgegenstände nicht beträchtlich sind oder die Verfehlung der Art nach

nicht schwer wiegt.

(4) Die Verjährungsfrist [§ 31, Abs. (2), VStG.]

beträgt bei den Verwaltungsübertretungen nach Abs. (1) und (2) sechs Monate.

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen.

§ 12 a. (1) Begründet eine in diesem Gesetz mit Strafe bedrohte Tat zugleich eine nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare Handlung und ist die Strafe nach dem anderen Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleich- wohl auf die in dem gegenwärtigen Gesetz zu- gelassenen oder vorgeschriebenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haf- tung für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso kann oder muß auf die in dem anderen, nicht

aber in dem gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen er- kannt werden, wenn die Strafe nach dem gegen-

wärtigen Gesetz zu bemessen ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer einer nach dem gegenwärtigen Gesetz strafbaren Tat auch eine Tat begangen hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbar ist und gleich- zeitig abgeurteilt wird.

Verfall.

§ 13. (1) Im Straferkenntnis sind die den Ge- genstand der strafbaren Handlung bildenden, dem Täter oder einem Mitschuldigen gehörenden Sachen oder ihr Erlös für verfallen zu erklären, sofern nicht die Bestimmungen der Strafprozeß- ordnung über entzogenes oder bedenkliches Gut (§§ 367, 375 bis 379 StPO.) anzuwenden sind.

Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, können für verfallen er- klärt werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.

(2) W e i t e r ist das unzulässige Entgelt ganz o d e r teilweise für verfallen z u erklären.

(3) Ist die Verfolgung o d e r Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so m u ß o d e r k a n n das Gericht auf A n t r a g des Staatsanwaltes auf d e n i n diesem Gesetz vorgeschriebenen o d e r zugelassenen Verfall selbständig durch Be- schluß erkennen.

(4) Gegen d e n Beschluß, der den Beteiligten zuzustellen ist, steht diesen das Rechtsmittel der Beschwerde z u . Beim Gerichtshof erster Instanz k o m m t die Beschlußfassung d e r R a t s k a m m e r zu; für die Beschwerde sind die Bestimmungen des § 114 S t P O . maßgebend.

(5) D i e Bestimmungen der A b s . (1) bis (3) gelten sinngemäß auch für das Verwaltungsver- fahren (§ 17, VStG.).

Betriebssperre.

§ 13 a. Betriebe, i n denen strafbare H a n d - lungen der im § 3, Abs.(1), lit.d, § 5, Abs. (1), lit. c und d, und im § 7 bezeichneten Art wiederholt oder unter Umständen begangen worden sind, die öffentliches Ärgernis zu erre- gen geeignet sind, können längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens von der Sicherheitsbehörde gesperrt werden.

Die näheren Bestimmungen werden durch Ver- ordnung erlassen.

Gewerbeverlust.

§ 14. (1) Wird ein Gewerbeinhaber oder ein anderer Unternehmer einer der in diesem Ge- setze unter Strafe gestellten Handlungen schul- dig befunden, so kann auch auf den Verlust des Gewerbes oder der Berechtigung zur Fort- führung des Unternehmens auf bestimmte Zeit

erkannt werden.

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